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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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mit Vortheilhaften Bedingungen mit der schweizerischen Rentenanstalt nur dann abgeschlossen werden,wenn die gesammte Volksschullehrerschaft obligatorisch in die Vertragsverbindung eintrat.

Der wichtigste Gegenstand, mit welchem sich der Große Rath im Berichtsjahre zu beschäftigenhatte, war die Ectheilung eines Kredits an den Regierungsrath für den gemeinsamen Bau deseidgenössischen Polytechnikum und der Zürcherischen Hochschule. Nachdem schon im I. 1854 derdamalige Große Rath einstimmig sich für die Uebernahme der Leistungen erklärt hatte, welche dasBundesgesetz betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule dem Sitze derAnstalt überbindet und welche namentlich in der Erstellung der erforderlichen Gebäulichkeiten beste-hen, mußten vielfache und schwierige Verhandlungen namentlich auch wegen der für den Staatund die Wissenschaft als höchst wünschenswerthen und zweckmäßigen Vereinigung der kantonalenHochschule mit der eidgenössischen polytechnischen Schule gepflogen werden. Diese wichtigen Ver-handlungen sind bezüglich auf die Größe des zu ertheilenden Kredits und über die Art der Deckungder Baukosten durch den fast einmüthig gefaßten Beschluß vom 26. Christmonat 1858 erledigtworden. Durch denselben bewilligt der Große Rath dem Regierungsrath zu dem oben bezeichnetenZwecke die Summe von 1,700,000 Fr. und bestimmt, wie diese Summe zu decken sei. Die spe-ziellen Bestimmungen des Beschlusses bezwecken nämlich die Anlegung eines Baufonds, welcher ausdisponiblen Mitteln zu bilden und während der Baujahre so zu vermehren ist, daß daraus bis zurVollendung des Baues der ganze Betrag der Baukosten successive bezahlt werden kann, ohne daöproduktive Kapitalvermögen anzugreifen, oder eine außerordentliche Steuer zu erheben.

Die Rechenschaftsberichte des Regierungsrathes und des Obergerichtes, sowie die Staatsrech-nunz für 1857 wurden durch die besondern Kommissionen geprüft und begutachtet und darauf hindie entsprechenden Beschlüsse gefaßt. Ebenso wurde der Voranschlag der muthmaßlichen Einnahmenund Ausgaben für das Jahr 1859 festgesetzt.

Im Berichtsjahr hat der Große Rath in 7 Sitzungen 5 Beschlussesentwürfe behandelt, ebenso viele Beschlüsse gefaßt, 12 Wahlen bestätigt, 44 Wahlen und 14 Beeidigungen vorgenommen,1 Entlassung bewilligt, 1 Motion und 3 Petitionen behandelt, 5 Kommissionen bestellt und10 Beschlüsse, verschiedener Art gefaßt.

1859.

Im Laufe des Berichtjahrs sind zwei wichtige und folgenreiche gesetzgeberische Arbeiten, welcheumfassende Vorbereitung und gründliche Prüfung erforderten und welche tief in das Leben und dieVerhältnisse des Volkes eingreifen, zum Abschlüsse gebracht worden, nämlich: das Gesetz über dieVerhältnisse der Fabrikarbeiter und das Gesetz über das Unterrichtswescn. Das erstere hat zumZweck, die betreffende Arbeiterklasse, welche sich in einer ausnahmsweisen Lage befindet, vor denaus denselben sich ergebenden Gefahren und Nachtheilen bestmöglich zu schützen. Dieses Schutzesbedürfen vorzüglich die in Fabriken beschäftigten Kinder, welche in der bisherigen Gesetzgebungnur spärlich berücksichtigt waren und auf eine Weise, welche den Anschauungen und Bedürfnissender Gegenwart nicht mehr entsprach. Die Aufgabe, welche dabei zu lösen war, war um so schwie-riger als mit dem Zweck des Gesetzes die Interessen der Industrie, welcher der Kanton Zürich einenwesentlichen Theil seiner Blüthe verdankt, und die daher gerechten Anspruch auf schonende Berück-sichtigung hat, nicht im Einklänge stehen. Durchgreifende und allzu weit nur die Humanität berück-sichtigende Veränderungen in den bestehenden Verhältnissen würde nothwendig eine Gefährdung der