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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Industrie und dadurch insbesondere nur eine Verschlimmerung der Lage der Fabrikarbeiter zur Folgegehabt haben. Dennoch dürften folgende neue Bestimmungen als ein erheblicher Fortschritt in diesemZweige der Gesetzgebung betrachtet werden: Die tägliche Arbeitszeit der Kinder darf (statt bisher14) höchstens 13 und an Samstagen höchstens 12 Stunden betragen; Ergänzungsschüler dürfenan den Ergänzungssck-ultagen nicht vor den Schulstunden in den Fabriken beschäftigt werden; dieVerwendung der Kinder zur Fabrikarbeit während der Nachtzeit darf unter keinen Umständen Stattfinden; die Fabrikbesitzer sind verpflichtet, bei der Einrichtung und dem Betriebe der Fabriken dienöthigen Vorkehrungen im Interesse der Sicderheit und der Gesundheit der Arbeiter zu treffen.Bußen, welche nicht in der Fabrikordnung angevroht sind, dürfen von den Fabrikbesitzern nichtverhängt werden und es sind alle bezogenen Bußen nur im Interesse der Fabrikarbeiter zu verwen-den. Der Regierungsrath bat. damit das Gesetz genaue Vollziehung finde, dafür zu sorgen, daß alleFabriken periodischen amtlichen Inspektionen unterworfen werden; Nebertretungcn des Gesetzes sindmit angemessenen Strafen bedroht. — Bezüglich auf das Gesetz über das Unterrichtswesen war dieRevision der bisherigen zahlreichen dahin einschlägigen Gesetze und Verordnungen schon lange alsnothwendig und zeitgemäß erkannt. Durch dasselbe wurde das gesammte Unterrichtswesen ein-heitlich geordnet und gesichtet und statt der bisherigen 35 Gesetze und Großrathsbeschlüsse Alles inEin organisches Gesetz zusammengefaßt. Von neuen Bestimmungen, durch welche das Unterrichts-wesen, namentlich das Volksschulwesen gefördert und im Sinne eines zeitgemäßen Fortschrittesweiter entwickelt wurde, dürsten folgende die wichtigsten sein: Das Gesetz sorgt für eine bessereund einheitlichere Inspektion der Volksschulen; die Zahl der Mitglieder soll den Verhältnissen undBedürfnissen der Bezirke entsprechend von 9 bis l3 ohne weitere Ersatzmänner bestehen davon wer-den 3 von der Lehrerschaft des Bezirks, alle übrigen von der Bezirkswahlversammlung gewählt, dasfrühere Recht der geistlichen Kapitel der Bezirke, zwei Geistliche in diese Behörde zu wählen, wurdebeseitigt; dem Regierungsrarh wird zur Ausgabe gemacht, die Verschmelzung kleinerer Schulen da,wo solche zweckmäßig und wünschbar erscheinen, anzuordnen und hiefür unter Umständen auchStaaisbeiträge zu verabreichen. Schulen, in welchen während dreier Jahre mehr als 100 Kindersich befanden, sollen getheilt werden; der Eintritt in die unterste Klasse der Volksschule findet fürKinder, welche mit 1. Mai eines Jahres das sechste Aitersjahr zurückgelegt haben, erst auf Anfangdes Kurses desselben Jahres (mithin durchschnittlich 8 Monate später als bis anhin) statt, einfrüherer Eintritt ist nichr gestattet. Die Ergänzungsschule (früher Repetirschule) wird auf 2 Vor-mittage verlegt und ausgedehnt; es werden in der Volksschule auch weibliche Arbeiten und Leibes-übungen eingeführt; in den Sekundärschulen werden sämmtliche Lehrfächer obligatorisch erklärt, auchsollen obligatonsche Lehrmittel eingeführt werden Die ökonomischen Verhältnisse derselben werdenbesser geordnet; die Organisation der höhern Lehranstalten werden in gehörigen Zusammenhangmit der eidgenössischen polytechnischen Schule gebracht; zum Zwecke verbesserter Schulbildung wirdder Unterricht am Seminar von 3 aus 4 Jahre ausgedehnt; das Schulwesen der Städte Zürich und Winterthur wird statt den bisher ausnahmsweisen Verhältnissen dem allgemeinen Schulorga-nismus angepaßt und bestimmt, daß die für alle Gemeinden des Kantons obligatorischen Schulenauch in Zürich und Winterthur bestehen sollen; endlich wurde die ökonomische Stellung der Lehrer,besonders an den Volksschulen, durch Lesoldungscrhöhung wesentlich verbessert und nach einem mitder Zahl der Dienstjahre ansteigenden Systeme festgesetzt.