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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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verbunden mit dem Mangel an geeigneten Lokalitäten — in außerordentlichem Maße in Anspruchgenommen.

Bekanntlich wurde im Jahr 1845 vom damaligen Kriegsrathe verordnet, daß nicht nur alleperkussionirten Gewehre, welche die Milizen besitzen, von dem Zeugamt kontrolirt werden sollen,sondern daß es auch jedem andern Einwohner gestattet sein soll, ein Ordonnanzgewehr, welches erperkussioniren lassen will, unentgeltich durch das Zeugamt kontroliren zu lassen. NachfolgendeUebersicht zeigt die Zahl der seit 1845 zur Kontrolirung eingereichten und gestempelten Gewehre:vom 31. November 1845 bis 31. März 1860:

1851 1852 1853 1854 1855 1856 1857 1858 1859 1860

3881 5804 5680 6049 6327 6759 7069 7246 7397 7509

VII. Montirungswesen. 1851. Aus Rechnung des Staates werden alle Rekruten derverschiedenen Korps mit Montirungs- und Ausrüstungsgegcnständen versehen. Nach dem neuenGesetz haben die Pserdeärzte der Artillerie und Kavallerie Offiziersrang erhalten, weshalb sie sichauf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu kleiden haben. Einzelne Kleidungsstücke und Instrumente werdenan die nach Thun beorderte Mannschaft abgegeben, und einige Brandbeschädigte mit noch brauch-baren Kleidungsstücken unterstützt. In Folge des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1850 über die Aus-nahmen von der Wehrpflicht wurde mit Bewilligung des Obergerichts den Notaren die Weisungertheilt, bei Auffällen von Dienstpflichtigen — und bei gerichtlichen Jnventaren über den NachlaßSolcher Montirung, Waffen und übrige Militäreffekten als nicht zur Masse gehörig vorzumerken undden Quartierkommandanten Verzeichnisse darüber zuzustellen. 18 5 2. Außer den reglementarischenAbreichungen erhielten zum ersten Male diejenigen, welche 240 Diensttage erfüllt hatten, neue Bein-kleider. 1853. Eine Untersuchung beim Kriegskommissariate zeigte im Magazinverkehr und in derBuchführung eine bedeutende Unordnung, weshalb der Regierungsrath sich veranlaßt sah, den bis-herigen Kommissär abzuberufen und die Verwaltung einem Quartiermeister provisorisch zu übertragen,auch wurde das Montirungswesen für das Polizeikorps vom Kriegskommissariate abgetrennt unddem Chef des Polizeikorps übertragen. 18 54. An bedürflige Militärs wurden einzelne Uniform-stücke und Ausrüstungsgegenstände im Betrag von 949 Fr. 15 R. unentgeldlich abgegeben.1855. Den beritten gemachten Unteroffizieren der Artillerie wurden wie im letzten Jahre die er-forderlichen Effekten ausgewechselt, den neu eingetheilten Spielleuten die Instrumente um den halbenPreis erlassen, an Brandbeschädigte noch brauchbare Uniformstücke und andere Militärgegenständeabgegeben, im Ganzen an außerordentlichen Unterstützungen verschiedene Effekten im Werthe von1083 Fr. verabreicht. 1856. Ein großer Theil des Montirungsersatzes von solchen, welche vorerfüllten 6 Dienstjahren aus dem Auszuge abgegangen sind, ist nicht erhältlich, weshalb man ge-nöthigt war, die Effekten, so weit sie noch vorhanden waren, ins Magazin zurückzunehmen; ebensoim Jahr 1857 und 1858. Auch im Jahr 1859 ist nichts Besonderes zu bemerken, als daß inErwartung einer neuen Ordonnanz an 587 Mann der neu eingetheilten Infanteristen der Uniform-frack erst im Jahr 1860 auf Einladung der Bundesbehörde abgegeben wurde. Auch dieses Jahr(1860) wurden an Brandbeschädigte eine Anzahl von Militäreffeklen abgegeben.

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