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1860.
Während fast überall der Bettel nicht mehr bedeutend ist, so hat sich doch im Bezirk Zürich wieder eine etwelche Ueberhandnahme desselben gezeigt.
v. DaS Heimatlosenwefen.
1851.
Veranlaßt durch ein Kreisschreiben des h. Bundesrathes wurden die Statthalterämter einge-laden, alle aufgegriffenen Vaganten, deren Herkunft nicht sogleich ermittelt werden konnte, derDirektion der Polizei zuzuführen. Die darauf stattgehabten Untersuchungen hatten, zum Theil nachweitläufigem Verfahren, zum Resultate, daß bei einigen solcher Vaganten, die sich für Heimatloseausgegeben hatten und schon öfters in den hiesigen Kanton gekommen waren, ihre Heimat entdeckt,bei andern wenigstens ermittelt werden konnte, wo sie sich früher aufgehalten hatten, oder woher siegekommen waren.
1852.
Zur Verhütung der Heimatlosigkeit wurden in Anwendung der Bestimmung des 8 49 desNiederlassungsgesetzes zwei Gemeinden dazu verpflichtet, verschiedene heimatlose Personen, denen sielängere Zeit auf ganz ungenügende Schriften hin Aufenthalt gegeben hatten, entweder in ihr Bürger-recht aufzunehmen oder denselben anderswo ein solches zu verschaffen. In beiden Fällen wurde dieerste Alternative vorgezogen. Bezüglich eine über 50 Jahre alte heimatlose Weibsperson, derenEinbürgerung nach dem Heimatlosengesetz nicht mehr nothwendig war, wurde dieselbe zwei Ge-meinden, für welche sie früher Duldungsscheine erhalten hatte, zur Armenunterstützung zugewiesen.
1853.
Seit Erlaß des Bundesgesetzes sind im Kanton Zürich 7 Heimatlose eingebürgert worden, undes liegt demselben noch die Einbürgerung von 8 erwachsenen Heimatlosen ob, worunter sich eineFamilie von 5 Gliedern befindet. Bei 3 Personen, bei denen der Kanton Zürich betheiligt ist, istdie Untersuchung beim Bundesrath noch unerledigt. Es wird nun der Versuch gemacht, ob sich eine ge-nügende Anzahl von Gemeinden bereit erklärt, die noch einzubürgernden Heimatlosen gegen ange-messene Einkaufssummen als Bürger anzunehmen.
1854.
Da der Versuch nicht gelungen war, die dem Kanton Zürich zugefallenen Heimatlosen einzu-bürgern, so wurde dem Großen Rath ein Gesetzesvorschlag über die Einbürgerung der Heimatlosenvorgelegt, der aber noch nicht zum Beschluß erhoben wurde. Zwei Gemeinden, welche schon vorvielen Jahren an zwei fremde Familien auf Kaution hin die Niederlassungsbewilligung ertheilthatten, wurden vom Regierungsrath verpflichtet, dieselben binnen einer angesetzten Frist entweder inihr Bürgerrecht aufzunehmen, oder ihnen anderswo solche zu verschaffen auf den Fall, daß dieursprünglichen Heimatsrechte dieser Familien nicht mehr zur Geltung gebracht werden können.
1855.
DaS im Laufe dieses Jahres erlassene Gesetz über die Einbürgerung der Heimatlosen rc. istbereits in mehrern Fällen zur Anwendung gekommen. Ein angeblicher Heimatloser, der seit circa20 Jahren sich mit Duldungsschein im Kanton Zürich aufgehalten hatte, ist endlich als öster-
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