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reichischer Angehöriger von seiner Heimatsregierung anerkannt und in seine Heimat abgeschobenworden; drei seiner Kinder find, als von einer Aargauerin abstammend, diesem Kanton durch Ent-scheid des Bundesraths zugewiesen und daselbst eingebürgert worden. Ein Prozeß wegen Einbür-gerung einer heimatlosen Person ist vom Bundesgericht zu Gunsten des Kantons Zürich entschiedenworden.
1856.
Es wurden im Laufe des Jahres 4 erwachsene heimatlose Personen eingebürgert und es bleibtnunmehr nur noch für eine erwachsene Weibsperson ein Bürgerrecht auszumitteln.
1857.
Durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 8. April 1857 sind dem Kanton 3 heimatlose Knaben(Deszendenten des Jakob Andreas Mayer aus Oesterreich und der Theresia Maser von Unterwalden)zugetheilt worden. Für Erziehung derselben sorgt der Staat unter Mitwirkung eines Vereins; fürihre Einbürgerung wird später gesorgt werden. Die im letztjährigen Berichte erwähnte heimatloseWeibsperson ist nun eingebürgert.
1858.
Es sind in diesem Jahre weder neue Heimatlose dem Kanton Zürich zugefallen, noch solcheeingebürgert worden. Gleichwohl sind der Polizei genug Fälle vorgekommen, daß Gemeinden fremdePersonen dulden, welche keine Ausweisschristen besitzen.
1859.
Im Berichtsjahr fand die Einbürgerung eines Heimatlosen, der früher schon von der Regierunganerkannt worden war, nach dessen Rückkehr aus neapolitanischen Diensten statt.
1860.
Drei heimatlose Kinder wurden einstweilen vom Staate versorgt, bis deren Einbürgerungrathsam erscheint.
k. Sonn- «nd Festtags- und Wirthschaftspolizei.
1851.
Um dem Mißbrauch entgegenzutreten, der durch willkürliche Annahme von sogenannten Ernte- undWeinlese-Sonntagen, an denen getanzt werden darf, entstanden war, wurden die Statthalterämter einge-laden, in ihren Bezirken hierfür je 2 Sonntage zu bezeichnen. — Da es in der letzten Zeit öfters vor-kam, daß großk öffentliche Kegelschieben für bedeutende Summen von Wirthen oder Unternehmernabgehalten wurden, die mehrere Tage andauerten, so wurde von dem Regierungsrathe hierüberdie Verordnung erlassen, daß für solche Kegelschieben eine amtliche Bewilligung nachgesucht werdenmuß, und daß auch in den Fällen, wo eine solche Bewilligung ertheilt wird, die betreffenden Ge-meinderäthe gehalten sind, dieselben zu überwachen.
1852.
Von mehrern Statthalterämtern wird angedeutet, daß, obgleich hier und da keine nächtlichenRonden vorgenommen worden, doch solche einberichtet worden seien; auch wird geklagt, daß die amUebersitzen betroffenen Gäste in vielen Gemeinden nicht mit Bußen belegt wurden; ja es kamsogar der Fall vor, daß ein Gemeinderath die betroffenen Gäste darum nicht bestrafte, weil dieselben