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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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behaupteten, um 11 Uhr das Wirthshaus verlassen zu haben, und erst nach Mitternacht dahin zurück-gekehrt zu sein. In diesem Falle schritt jedoch das Statthalteramt ein. Rühmliche Erwähnung ver-dient dagegen seit Jahren der Eifer und Nachdruck, womit im Bezirk Pfäsfikon die Wirthschasts-polizei ausgeübt wird.

1853.

Auf den Wunsch der kirchlichen Oberbehörden, daß das Gesetz über die Polizei an Sonn- undFesttagen strenger gehandhabt werden möchte, wurde in diesem Sinne ein Kreisschreiben an dieStatthalterämter erlassen, worin dieselben namentlich angewiesen wurden, darauf zu halten, daßan Sonntagen weder in Spinnereien noch in andern Fabriken oder Werkstätten gearbeitet, unddaß an Sonnabenden unter keinen Umständen länger als bis 11 Uhr getanzt werde.

1854.

Veranlaßt durch den vom Kirchenrath an den Regierungsrath gerichteten Wunsch, daß die Zahlder Wirthschaften beschränkt werden möchte, hat der letztere die Direktionen der Polizei und derFinanzen beauftragt, gemeinschaftlich die Frage, ob bei Ertheilung der Wirthschaftsberechtigung dasbisherige Patentsystem mit dem Konzessionssystem vertauscht werden solle, und eventuell, welcheUebergangsmaßregeln hierfür nothwendig wären, einer nähern Prüfung zu unterstellen und allfälligeAnträge zu hinterbringen. In der gleichen Eingabe des Kirchenrathes wurde auch der Wunsch aus-gesprochen, daß die Maskenbälle untersagt werden sollten. Mit Bezug hieraus hat der Regierungs-rath in Berücksichtigung der gedrückten Zeitverhältnisse und in Erwägung, daß durch das Ueber-handnehmen der Maskenbälle die Beschränkungen des Tanzens in Tavernen- und Speisewirthschaftenumgangen werden, sowie daß bei denselben öfters Unordnungen und Unfugen vorzufallen Pflegen,beschlossen, daß für Abhaltung der Maskenbälle die besondere Erlaubniß der Statthalterämter ein-zuholen sei; zugleich wurden diese dahin instruirt, auf die Verminderung solcher Bälle bedacht zusein. — Die Direktion der schweizerischen Nordostbahngesellschaft hatte das Gesuch gestellt, es möchtedenjenigen Bauunternehmern, die mit einem Gesuche dafür einkommen, daß ihnen gestattet werde,die nothwendigen Grundarbeiten bei Wasserbauten und die Reparaturen bei Rollbahnen an Sonn-tagen vorzunehmen, die Erlaubniß hierzu ertheilt werden. Mit Rücksicht auf die zur Unterstützungdieses Gesuches angeführten gewichtigen Gründe wurden die Statthalterämter ermächtigt, solchenGesuchen in der Meinung zu entsprechen, daß 1) die sonntäglichen Arbeiten nur auf die bezeichnetenArbeiten beschränkt bleiben, 2) an hohen Festtagen solche nicht bewilligt werden, und 3) an gewöhn-lichen Sonntagen jedenfalls während des Morgengottesdienstes nicht gearbeitet werden dürfe. —Die Einsendung der tabellarischen Berichte über die stattgehabten nächtlichen Wirthschaftsrondenwurde in diesem Jahre nicht mehr gefordert. Bußen für Ueberwirthen wurden verhältnißmäßig sehrwenige ausgesprochen.

1855.

Die Wirthschaftspolizei wird nunmehr nach den Berichten der Statthalterämter im Allgemeinenin befriedigender Weise gehandhabt. Maskenbälle sind in Berücksichtigung der Zeitverhältnisse indiesem Jahre keine bewilligt worden.

1856.

Es wird von Seite der Statthalterämter bemerkt, daß von den meisten Gemeindräthen inBeziehung auf die Wirthschaftspolizei nichts oder nur wenig und dieses bloß zum Schein gethan

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