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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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508
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werde, und daß in den meisten Fällen von Uebertretungen der betreffenden Gesetze die Statthalter-ämter sowohl als die Direktion der Polizei von sich aus einzuschreiten genöthigt sind.

1857.

Die Polizeidirektion fand sich veranlaßt, in einigen Gemeinden, in welchen die dießfälligenGesetze gar nicht beachtet wurden, außerordentliche Maßnahmen zu treffen.

1858.

Die Handhabung der Wirthschastspolizei wird besonders dadurch erschwert, daß dem Publikumdurch Spekulation der Wirthe in allen möglichen Richtungen Anlaß zu Vergnügungen dargebotenwird, wodurch auch das Uebersitzen Begünstigung findet. Da nun häufig von Gemeindräthen ohnebesondere Veranlaßung Bewilligung zu sogenannten Freinächten ertheilt wurde, so wurden dieselbenangewiesen, solche Bewilligungen nur im Sinne des § 12 des Gesetzes über Polizei an Sonn-und Festtagen — wie bei Jahresfesten, Hochzeiten u. s. f. zu ertheilen.

1859.

Eine Anzahl von Gemeinderäthen hat die Ronden in den Wirthschaften nicht oder nur seltengehalten, oder gegen Fehlbare nicht die durch das Gesetz bestimmten Bußen verhängt. Es wurdedaher zur bessern Kontrole die Führung von Rondenbüchern durch die Gemeinderäthe angeordnet,die von Zeit zu Zeit durch die Statthalterämter, theils auch von der Polizeidirektion eingesehenwerden. In Folge dieser Einrichtung wurde eine ziemliche Anzahl von Gemeinderäthen wegen Nicht-beachtung dieser Vorschrift mit Ordnungsbußen belegt. Nachdem der Polizeikommission zur Kenntnißgekommen, daß in mehrern Bezirken ziemlich offenkundig ohne Patent gewirthet werde, wurden dieBetreffenden den Statthalterämtern zur Bestrafung überwiesen. In einem einzigen Bezirke wurdendeshalb 16 Personen gebüßt.

1860.

Die Einführung der Rondebücher und deren Durchsicht durch die Statthalterämter scheint vonguter Wirkung zu sein. Ueber den Uebelstand, daß Pintenwirthe häufig auch Speisen auswirthen,wird hin und wieder als über eine Beeinträchtigung der mit Speisepatenten versehenen Wirthschaftengeklagt. — Ebenso ging von einer Bezirkskirchenpflege Klage ein, daß zu oft und zu leicht zusogenannten Nothwerken an Sonntagen, besonders zu Gunsten von Fabrikbesitzern, Bewilligungenertheilt werden; da aber keine speziellen Fälle vorlagen, so fand sich die Direktion der Polizei zukeiner Verfügung veranlaßt.

A. Feuerpolizei und die Aufsicht über die Feuer- und Löschgeräthschaften.

1851.

Holzdachungen wurden 4 bewilligt, ein Gesuch dagegen abgewiesen. Zur Errichtung vonZündhölzchenfabriken wurden 3 Bewilligungen ertheilt. — Durch einen Spezialfall (Brandim Schanzenberg, Zürich ) veranlaßt, wurden die betreffenden Statthalterämter eingeladen, denBrauereibesitzern das Verpichen der Fässer in der Nähe von Gebäuden ernstlich zu untersagen.—Ueber die Untersuchung der Blitzableiter, die nun alljährlich im Frühjahr stattfindet, soll nun wiederregelmäßig Bericht erstattet werden. — Die Untersuchung der Feuer- und Löschgeräthschaften wurdeauch dieses Jahr gemäß Regierungsrathsbeschluß durch die Statthalterämter in einem Drittheil der