Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
511
JPEG-Download
 

511

1860.

Die Feuerschau in den Gemeinden fand nach Vorschrift regelmäßig statt, ebenso die Untersuchungder Blitzableiter. Die Untersuchung der Löschgeräthschasten zeigte im Allgemeinen ein befriedigendesResultat. Neue vorzügliche Saugspritzen wurden von den Gemeinden Wei ach und Meilen ange-schafft. Auch Winterthur besitzt nun 5 größtentheils neue, größere Feuerspritzen, wogegen einigeältere beseitigt wurden. Die Gemeinden Oberhasle, Rümlang und Affoltern zeichnen sich durch ihreneue und vollständige Organisation der Löschmannschaften und deren Einübung im Löschdienste vor-theilhaft aus. — Die durch § 11 des Assekuranzgesetzes geforderte Bewilligung für Errichtung vonSchindeldächern wurde in 6 Fällen ertheilt. In 3 Fällen mußte die Bewilligung versagt werden.

Vergl. außerdem die Artikel: Brot- und Mehlschatzung, Maße und Gewichte, Kantonalstraf-anstalt.

Der Regierungsrath.

Nachdem das Verfassungsgesetz vom 23. Weinmonat 18-19 am 18. November von den Urver-sammlungen angenommen worden, besteht nun der Regierungsrath (wie übrigens schon in derChronik für die Jahre 1810—1850 S. 189, 192 u. ff., 295 zu lesen ist) aus 9 Mitgliedern, dieauf eine Amtsdauer von vier Jahren erwählt werden. Zwei Präsidenten führen abwechselnd jederein Jahr lang in demselben den Vorsitz. Ihm sind Direktionen untergeordnet, die wesentlich in vor-berathender und vollziehender Stellung zu ihm stehen. Jede Direktion wird von je einem Mitglieddes Regierungsrathes besorgt und für jede derselben ist für den Fall der Abhaltung ein Stellver-treter bezeichnet. Durch das Gesetz vom 2. April 1850 wurden dann die Befugnisse und Pflichtensowie die Geschäftsordnung des Regierungsraths und der Direktionen festgesetzt, und alle Regierungs-kollegien und Departements mit Ausnahme einiger der bisherigen Direktion des Innern beigeord-neten Kommissionen, der Aufsichtsbehörde der Strafanstalt, des Erziehungs- und des Kirchenrathsgingen mit Ende Mai des Jahres 1850 ein.

Die Direktionen selbst wurden dann am 25. Mai bestellt; es sind folgende: 1. die Direk-tion des Innern; 2. der Polizei; 3. der Finanzen; 1. der öffentlichen Arbeiten;5. des Militärs; 6. der Justiz; 7. des Erziehungswesens; 8. der politischen und9. der Medizinalangelegenheiten (s. diesen Artikel).

Den Direktoren der Finanzen, der öffentlichen Arbeiten und der Justiz wurden je zwei Mit-glieder des Regierungsraths als Beisitzer beigegeben. Die Amtsdauer der Direktionen, der Beisitzerund Stellvertreter ist aus 2 Jahre bestimmt. — Für das Unterrichtswesen ist dem Direktor einErziehungsrath aus 7 Mitgliedern beigegeben, von denen 1 vom Großen Rath und 2 vonder Schulsynode unter Vorbehalt der Bestätigung desselben gewählt werden. Ihre Amtsdauer ist1 Jahre. Außerdem bestehen Aufsichtskommissionen für das Gymnasium, die Industrieschule, dieThierarzneischule und das Schullehrerseminar. Dem Direktor des Innern werden zwei stehende Kom-missionen von Fachmännern beigegeben, nämlich eine Kommission für das Gewerbewesenund eine für die Landwirthschaft. — Dem Direktor der Finanzen wird mit Beziehung aufHandelsverhältniffe eine stehende Kommission von Fachmännern beigegeben, die den NamenHandelskammer führt; ferner zur Leitung der ökonomischen Angelegenheiten und zur Hand-