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Vormundschaftswefen.
Der Justizdireklion und den Beisitzern im Vormundschaftswesen ist nunmehr die nämliche Kom-petenz eingeräumt, welche früher dem Rath des Innern zustand, so zwar, daß die Oberaufsicht überdie vormundschaftliche Verwaltung in den Gemeinden und Bezirken dem Direktor allein zusteht.Die Anstrengungen der Behörden, um das Vermögen der Bevogteten möglichst sicher zu stellen,scheinen allmälig Früchte zu tragen; doch stehen noch viel zu bedeutende Summen auf einfachen,wenn auch mit Unterschrift von Bürgen versehenen Schuldscheinen aus, die trotz dieser Bürgschaftoft durchaus keine Sicherheit gewähren. Auch sind dadurch, daß Gemeindräthe, da wo Hausvätermit Hinterlassung minorenner Kinder verstorben sind, es unterlassen haben, sofort genaue Inventarsaufzunehmen, für Waisen schon viele und schwere Verluste entstanden, und es mußte gegen nach-lässige Waisenämter in dieser Beziehung wiederholt strafrechtlich eingeschritten werden. Immerhinhat das kräftige Einschreiten der obern Behörden, namentlich seit das Vormundschaftswesen durchBeschluß des Regierungsraths vom 1. Wintermonat 1856 von der Direktion des Justizwesens ab-getrennt und als eine besondere Abtheilung dieser Direktion behandelt wurde, in diese Angelegen-heiten bessere Ordnung gebracht.
Uebersicht der von der Direktion der Justiz und den Oberbehörden behandelten vormundschaftlichenGeschäfte während der Jahre 1852 bis und mit 1860.
1852 1853 1854 1855 1856 1857 1858 1859 1860
X. Volljährigkeits -Erkiärungen.
Durch die Jusiizdirektio» bewilligt„ den Regierungsrath „
Abgewiesene Rekurse8. Familien-Bevogtigungen.
Eingegangene Gesuchebewilligt wurdenabgewiesen „
in gewöhnliche Bevogtigungen umgeändert6. Schadenersatzklagen der gewesenen Mündel gegenden Bormund oder die Bormundschaftsbebvrden.Eingegangene KlagenDavon wurden gütlich beigelegt„ auk den Rechtsweg gewiesen
„ abgewiesen oder zurückgezogen
„ noch nicht erledigt
v. Beschwerden über Entscheidungen der Bezirksrälbe.a) Einleitung der Vormundschast über Personen,welche freiwillig auf ihre Handlungsfähigkeitverzichtet haben.
Eingegangene Beschwerdenvon denselben wurden begründet erklärt„ „ abgewiesen
„ „ an den Bezirksrath
zurückgewiesen
„ „ ,, noch nicht erledigt
b> verweigerte Entlassung von der BormundschaftEingegangene BeschwerdenDavon wurden ganz oder theilweise begründeterklärt
„ abgewiesen oder zurückgezogen
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