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4 (1824) Die Geschichten der Stadgemeinde Zug / von Franz Karl Stadlin
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„in Stettcn oder Ländern wohnhaft sind, die Nlt Bük«„ger oder Landüite 49), noch Eidgenossen sind, die söl-„lend schwören, kein frömbdes Gerichte Geistliches noch„Weltliches ze suchen noch zu. trüben, gegen nieman,„so in dieser vorgenämpten Stetten und Länder sind,„sollend von jegklichem Recht nemmen, an den Stet-„ten und vor dem Richter, da Er gcsästcn ist, eS wäre„dann um ein Ee, oder umb Gcistl. Sachen "schienwie alle, Machtgebotk der Zeit. Der Kardinal Guil-lemuS, Legat in unsern Landen 50), harte vom Pabstdie ausgedehntesten, jede LaudeShcrrlichkcit vcrnich.tcnde Vollmachten 5l). Probst Brun hob um einigeGulden einen mit Unrecht ausgesprochenen Bann 52),

Diese stunden immen unter LandeSgesetzen, wie erwiesenwerden wird. Heute noch wird bey uns nicht einmahl einFastenindult verlesen ohne vorausgegangenes Vidimusder Reaierung. Indessen gab es Pfarrer, die eigenesGericht hatten, wie der zu RormoS und Doppleschwand. Businger rt- rc,

50) Bd. II. S. 339.

51) Das „patrimonium beati Petri” in allen Kirchen, Län-dern, Flecken und Städten zu verändern (alienatio),Prälaten einzusetzen und zu entsetzen, Bischofswahlenzu bestätigen K,

52) „Minus juste ad solam suggestionem et assecutionem„acmutorum et inimicorum providorum et sapientum„virorum ministri eto. in Zug etc.” Sein« Aufhebung