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Mimen / die Glocken, die frohe Kunde zu verbreiten, daßcö in Stanö 196) gelungen, die Eidgenossenschaft zuvereinigen, und daß Freyburg und Solothurn — schonlange um den Schweizernamen hochverdient—im Bundeaufgenommen worden. Es wird eine Urkunde ausge-stellt, und am Sonntage nach St. Verena auf einemTage zu Zug alö eidgenössisches Staatsrechtaufgestellt 197), was in seiner Einsamkeit der gottse-lige Riklaus von Flüe als frommen Rath gegeben.
Die Zuger hatten kaum einen Streit wegen Hoch-1483berg in Zürich auötragen geholfen, als die Stadt im
196) Welchen Tag Aug und Glarus zu Stand brachten.Sie schickten in alle Stände.
197) Niemand soll in Krieg laufen ohne Erlaubniß seinerObern, und wie die Knecht, so in franz. Diensten sind,heimgebracht werden können (im Sinn seines 3 Raths ).Die Eidgenossen sollen keinen Ausländer als Bürger an-nehmen, es geschehe dann mit gemeinem oder mehrere»,Rathe (so sein 5 Rath). Daß über seinen dritten undvierten wegen fremden Herrn, und Mieth und Gabengeschwiegen wurde, daran mögen die kurz vorher inBern angekommenen Maulthiere mit Geld, und LudwigsFreygebigkeit, als er (1480) die Schweizer abdankt,und die in diesem Jahre angekommene Pension von15,000 Gl. schuld gewesen seyn. Ferner wurde gesetzt,daß wer sich gegen die eidgenössische Stände oder Län-der »vertrabe" von der Obrigkeit, wo er säßhaft ist,