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Die Gerechtigkeitspflege war streng 74). Wie einDieb wurde gestraft, wer etwas Gefundenes nicht zu-rückgab 75). ES war nöthig; denn vom Krieg kamschlechtes Leben. Abgedankte Soldaten machten dieStraßen unsicher 76). DaS Pcnsiongeld 77) den
74) Aber in der Landesregierung nicht konzcntrirt. Sothat der Stadtrath Scheltungen und Friedbrüche ab,(Raths p rot. 1605 / 1611, 1646 rc. jc. ) rati-fizierte Testamente (A. a. O. 1692). Doch zeigt dieVerordnung des Stadt - und AmtSrathS von 1649 „ bey„ bestehendem Geldmangel kein Kapital aufkünden zu„dürsten, wenn Sicherung für das Hauptgut da ist"daß Strenge nicht Tagesordnung war, sondern von derOrdnung abhieng, welche die Zeit gebott. Darumwurde auch kein FallimentSruff erlaubt, ohne Bewilli-gung des Stadt- und Amtraths. Protokoll 1654.
75) 1651. Mft. bey Maler Landwing.
76) So, daß 1600 von gekämmter Eidgenossenschaft dieStraßen von Banditen gesäubert werden mußten.Chronie, h e 1 v. 1603 der Kirchendiebstahl zu Acgcri.(Bd. Hl. S. 90). 1614 signalisierte Zürich 11 Raub-mörder und Brandstifter. 1617 schreibt unsere Regie-rung Jänner aus. Viele solche waren zu Grüningen inVerhaft. Schreiben des Landvogts daselbst.Zu Zug ein berüchtigter Mörder im Kerker. Schrei-ben v. Uri an Zug 1617. 1620 einer hingerich-tet rc. :c. 1657 durch Kirchenruf daS Bettelgcfind fort-gewtesen, oder eS soll dem Henker übergeben werden.Stadt - und Amtrathsprot.
77) 1602 zeigt der frauz. Ambassador den Tagherrn zu Baden