dürfen 181). So war nun der Salzhandel unter derFirma des Kantons 182) ausschließlich in den Händeneiner Familie 183)! 1715 wurde in Solothurn der Bundmit Frankreich erneuert, in selbem der xvn. Artikeldes 1663 Bundes mit Stillschweigen Übergängen, odervielmehr im II. neubestätigt 184).
Nach diesem neu bestätigten XVII. Arr. hatte derKanton Zug das Recht tu Frankreich ,-nach seiner„Nothdnrft Salz zu kaufen in Preis und Zöllen wie„die französischen Unterthanen." Der I6.91 errichteteSalztraktat bestimmt nur die Form dieses Rechts, kei-ne Berzichtleistung darauf. Ammann ZurlaubenS Kon.
181) Dieser Tauschtraktat, von der LandeSgemeine genehmigt,wurde von allen folgenden franz. Geschäftsträgern in derSchweiz bestätigt. Die Erlaubniß der Landesgemeinehaben wir nur in den Zurlaudischen Schriftenfinden könne». Diese Behauptung wird verdächtig, weilwir diplomatisch wissen, daß Ammann Beat Jakob mitjeder Gemeinde des äußern AmtS darüber besonders un-terhandelte, und dafür 1710 den Baarern 50 Gl. gab.
182) In seinem Name stunden alle Quittungen ausgestellt undallemahl mit dem Beysah r rulvant le traite du Roi.
183) Welche auch die Lieferung für den Kanron Uri übcrnoh-mcn hatte. Salzrechnung v. 27 . Horn. 1701.
181) „ Alle Traktaten (von 1521 u. 1663) und Bcybricfe sol-» len durch gegenwärtiges Bündniß von neuem ratifizirt,„ und gutgeheißen seyn."