n. Cap. von dem Gottesdienste.
77 §
lv. Uhr selten gefeyret werden, und nach der Zeit alleDienstboten und Gesellen bey einer nahmhaftenStrafe zur Arbeit gehalten seyn solten. Weil nun
erreichte, und man überhaupt sahe, wie die kleinenFeyertage mehr und mehr zur Faulheit und Eitelkeitgemißbrauchet, die nothwendigsten Geschäfte des ge-meinen Mannes hingegen, so dem Lande eigentlichseine Stärke geben müssen, dabey hintangesetzetworden: so fand man vor gut, auf nochmalige Vor-stellung der Reichsstände ein königliches Patent unterdem i i. November 1741. des Inhalts ergehen zulassen, daß ausser dein Sabbarrage (als welcherin der höchsten Fcyer solte gehalten werden) undden drey hohen Festtagen, als Weihnachten,Ostern, und Pfingsten auch der s reujahrs-undso genannte heil. Dreykönigsrag, Maria Reini-gung, Verkündigung, der Lharfreyrag, dasHi:.unclfahrrsfist, Iohannis, Michaelis, undAilecheüigen hochfeyerlich g halten werden solren.Was aber die übrigen Festtage betreffe, als denGründonnerstag, Maria Heimsuchung, beydesogenannte ganze Tage, den dritten T rg der Hö-henfeste, und alle Apostelrage/ so selten an densel-bigen keine Predigten weder in den Städten, nott-auf den Dörffcrn gehalten werden, als nur etwa ansolchen Orten,woJahrmarktcaufgedachteTagc einfal-len: sondern es solren vielmehr alle diese Tage, alsWerkeltage, angesehen werden, daran jeder seineNah-rung u. Handthicrung treiben,und Gesellen undArbei-tcr bey Strafe zu arbeiten angehalten werden könten.Auf dem Lande aber solte doch an dergleichen Tagenein Theil der Vormirtagszeit zum Catechismusexa-Mine angewendet werden, zu welchem die Kinder,und Jugend, so der Arbeit und nöthigen Verrichtungnicht gewachsen, oder sonst ohne Schaden des Haus
Allein mit diesen Anstalten war der gemeineMann in Schweden nicht wohl zufrieden. DieDeputieren und Dahlkerlen und der Bauren vom
diese Verordnung den erwünschten Zweck noch nicht Uplande und Westmannien führten unter ihren den
A. 174z. den versammletcn Reichsständen übergebe-nen Forderungen auch diese mit ein „daß die zu Eh-„ren der heil. Apostel angeordnet gewesene Festtage„wiederum, wie vorhin, zu feycrn hergestellet werdenmöchten.,, u) Allem Ansehen nach trug dieses, undnoch ein mehreres das seine bey, daß man auf ebendem Reichstage, die vormals ergangene Verordnungin einigen Stücken zu ändern beschloß. Es ward unterdem 25. Jun. 174z. eine königliche Erklärungdes Inhalts bekant gemacht. Da man leider! inErfahrung gebracht, daß die Abschaffung der Pre-digten Anlaß gegeben, daß das Catechismus Examenan vielen Orten versäumet worden, weilen sehr we-nige, zum öftern gar niemand, an den Aposteltagen indie Kirchen gekommen; man aber nicht gemcynetwäre, den Unterthanen es an Gelegenheuen in Anhö-rung des Worts GOtteS nebst der Unterweisung undErbauung in dem wahren Christenthum irgend fehlenzu lassen: st> s lre es mir den Apostel-und übri-gen Festtagen künftighin beydem vorigen ver-bleiben, so daß ehe und bevor das Larechismus-cyamen angestellet werde, eine kurze Predigtzum voraus solle gehalten werden; daher dieUnterthanen ihre Kinder und Jugend zu einer so nütz-lichen Gelegenheit anhalten, auch auf alle Weise vor-beugen würden, daß diese Verordnung nicht zurFaulheit, oder Versäumniß der nöthigen Landarbeitgemißbrauchet werde, x)
Sonst hat es auch nicht an andern löbl. Anstaltengefehlet, da man noch andere Zeiten zum Gottesdienstbestimmet, und die Gemeine deö HErrn außerordent-lich zu erbauen gesucht hat. Der vielen Vuß-Bet-vaters könten vermisset werden, ßch einzustellen hät-j und Fasttage nicht zu gedenken, welche hin und wiederten, auch erwachsene, deren Zeit und Gelegenheit esttährlich in christlichen Landen begangen, und vonverstattete, kommen tönten. Dargcgen solte man christl. Obrigkeiten anberaumet werden: so machtedesto strenger auf die Feycr des Sabbaths, und an- man in Hannoverischen A. 1741. die Verordnung,dächtige Begehung anderer grossen Fest-und Berta-^daß weil bisher in den Fürstenthümern Lüiiebm'gge halten, und den desfalls ergangencn viclfälti-und Lalenberg die Bußtage nicht in gleicher Anzahl,gen Verordnungen desto besser nachleben. Zugleich noch zu gleicher Zelt gefeyret worden, hinführo inerhielt das Consistorium zu Stockholm Befehl we-stcydcn Fürstenthümern, und dazu gehörigen Graf-gen der Einrichtung solcher Catechctisthen Unterwei- schafccn eine durchgängige Gleichheit seyn, und jähr-suug, woran es bisher in Schweden gar sehr mochte lich drey Bet-Büß-und Fasttage, ncmlich der erste
gefehlet haben, das nöthige zu verfügen, und beydem nächsten Reichstage weitere Vorschläge zu Vewbesserung desselben zu thun, welche hernach zur allge-meinen Nachricht selten bestätiget und ausgefertigetwerden, r)
r) Hillorieo-LcclsL 1 °. Vt.p. 407.429
auf den Mittwoch vor Weynachten, der zweyte aufden Eharfrcytag, uud der dritte auf den Mittwöä)vor Pfingsten, gefeyret werden soltxn. 7)
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v) Eben dieselbe 1 '. VII. p. ;yz.x) Eben dieselbe 1 . VIH. p »417) lMoriro-LcAeL I'- Vttl» p. k.«