1521
ll. Cap. V. Abth. von dem Gottesdienst,
gen sey, daß die Einwohner des Landes wegen Hei- schweig-Lünneburgischc Verordnung b) 1746. pub-ligung des Sabbaths, und der Nothwendigkeit des Innrer worden: Ustie hiiikünftig der aujerticheänserlichcn Gottesdienstes wohl und gründlich un- und imrertiche Gotrcsdrensi in der Stadtterrichter würden ; so solte das Conliliorium die Braunsschweig eingerichtet werden solle.Pricstcrschaft der Stadt Stockholm anhalten, daß Anderer vieler dergleichen Verordnungen in an-sie zu Folge der königl. gnädigen Borsietluag (wo-,dorn Evangelisch , Lutherischen Landschaften zuge-
von auch zugleich nöthige gedruckte Lxemplaria andas (lonlicknrlmn abgegeben worden) und wenn dieSonn und FesttagStepte dazu Anleitung gaben, dieLehre wegen gebührender Heiligung des Sabbaths,nebst dem rechten Gebrauch der hochwürdigen Sa-kramenten und dem Nutzen der Veywohnung desallgemeinen Gottesdienstes treiben selten.*) Wobeyste auch die Angelegenheit des besondern und tägli-chen Gottesdienstes, als welcher keines Weges zu un-terlassen, oder zu versäumen se», ihren Zuhörerndeutlich und beweglich vorzustellen hätten.
Angleichen habenIhro vorerwähnte Königl. Mas.in Schweden höchstseeligstcn Andenkens im Aah.e1748. und »7;o. auch noch andere königliche Ver-ordnungen ergehen lassen, betreffend 4 allgemeine,solenne Dank - Fast - Bus, und Vethtagc, welche inganz Schweden dem Großfürstenthum Finnland undallen der Cron Schweden gehörigen und unterlie-genden Fürstenthümern, Land und Herrschaften hoch-fcyerlich gehalten werden sollen, llll) wie auch ei-nen andern kömgl. Befehl vorn 7 Jan. 1748- tra-gen Aenderung der Zeit, wenn der Gottesdienst in
schweigen, aus welchen man die hohe Vorsorge christ-licher Obrigkeiten vor Erhaltung eines christl. ein,gcrichtetenGottesdiensteS zur Gnnge hat wahrnehmenkönnen.
Wir gedenken auch noch, daß der Hr.Varon Lud-wig von Hoiberg, im ersten Theile i) seiner ver-mieten Briefe, im 62. Briefe von der Fcyc-ruiig des Sonntags handele, und will der Hr.Verfasser die erste Anordung wegen Enthaltung derArbeit am 'Sonntage in einem Eanone des Eonci-lii zuLaodicaa im Jahr Christi Z72.gefunden ha-ben, darinnen verordnet worden: oie Lhrijlen sol-len den Juden nicht nachfolgen und am Sab-bat müßig seyn; sondern an diesem Tage arbei-ten, am Sonntage aber, sollen sie als Thri-ften ruhe r, wenn sie können. Der Sonntag seyalso als ein Fest zu fryern, das durch eine christli-che Anordnung gestiftet worden. Durch die Arbeitan demselben trete man nicht dem Mosaischen Sab-bat, sondern einer christlichen Anordnung zu nahe.Das LNichaetisfesi solte eingestellt werden, bis dieStreitigkeiten entschieden wären, ob man durch den
der Stadt Stockholm soll angefangen werden, auch heiligen Michael GOtt selbst; oder einen Engel;wegen einer besondern Kirchen Patrouille, welche oder einen Heiligen zu verstehen habe. Aus den
alle Sonn und Festtage, das ganze Jahr hindurch,unter der Haupt-und Vesper-Predigt gehörige Auf-sicht haben solle, damit aller Unordnung und Herum-laufen der Leute auserhalb der Kirche desto füglichcrEinhalt geschehen könne, e)
Nicht weniger haben Ihro Königl. Pohlnische
neuesten Nachrichten von Ausbreitung der christlichenReligion in America hat man unter andern ver-nommen, daß die sogenannte SionitisHe Brü-dergemeinde, welche sich seit geraumen Jahren(wohl seit 40 Jahren) zu Ephrata und Keder insOensilvanien angebauet, eine besondere Sccte sey,
Mas. und Churfnrstl. Durchl. zu Sachsen 1749. ein die, weil sie den Sabbath fcyern, und die wahre
geschärftes Mandat wegen besserer Beobachtung derSabbaths-Fepcr bekannt machen lassen k) undIhro Hochf. Durchl. der Herzog zu MecklenburgChristum Ludew.ig gleichfals eine Verordnungwegen der Sabbarhsfc! er, Rostock den 8 Dc-eemb. 1749. g) Es ist auch eine Hochf. Braun-
Gcmüthsstille und Ruhe desselben vor die grosseGlückseeligkeit und nächsten Weg achten, sich mjtdem höchstcxWcsen zu vereinigen hier aufdieser Welt,Sabbatharii oder Sabbathtagler K) genanntwerden.
/ 3 ) Bon der Zeit des Gottesdienstes in derRöiiüschcatholrschcn Rieche.
Die Zeit des Gottesdienstes in dieser Kirche hatder jetzige Römische Pabst fteneäicftus XIV. mit ei-nem vortrestichcn Wercke, welches erst in Italiäni-scher
*) tls, I 0 I 1 . krltlcr. ?rrll commenrrt. lud rir: Drilirabgurm concioniz in a«6!k>U5 tiicriz auSirus praellare urlerr.
>n 4. 5 Bog. Es ist uns aber nicht bcwust, daßdiese Schrift allhier gedruckt worden-tlä) ^)N den c'inrtcn ^. 5 ki; I'. Xll. p. 6-7-704. und 1 .
XIV. 1>. 51 r - 4 ly. ganz «,,gcr>?ckt.
e) Welche Verordnungen gleichfalls in den citirtcn äc- Ii) 1. c-1'. XI. p. 71:. 7LI. ganz eingerückt.
^ 70; - 7 '^- ganz eingerückt sind. i) Welcher zu Lopenhagen und Lcip;. »749. in 8- von
t) Sich. die Lcipz. forrgcs. Sanunl. von alt und neu. i Alph. 8 Bog. heraus kommen.
Theol. Sach. ,7,0. p. 102. l k) Don ihrer übrigen kirchlichen Einrichtung siehe mi
x) In den cirirten XÄn XV. x. rr. ganz eingerückt.'mehrem dir ettirreni- XV. x. »,o.
M. Theil. ^ Ggg g gg ggg