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z Theil. 2 Abtheilung.
Die Kirche läßt durch den Pfarrer dem christlichen Vol-ke ihre Gesehc, Gebothe, Befehle, und Verordnungen derBischöfe verkünden , damit selbe durch dieses Verkünden al-len bekannt werden, und diese dazu verbunden zu seyn wissen.
AuS eben dieser Ursache läßt selbe die Feyertage , Fasten,Enthaltungen vom Fleische, öffentliche Bittgänge ic ver-künden.
In allen diesen Dingen muß der Pfarrer das christlicheVolk also unterweisen , daß alle recht erkennen, was die Kir-che bey jedem haben wolle, was durch jedes Gesetz gebothen,verbothen, und verlanget werde.
Die Kirche laßt die künftigen Ehen verkünden , i. Da-mit sie sich erkundige, ob zwischen den künftigen Eheleuteneinige Hinderniß sey. 2. Damit die künftigen Ehen allensollen bekannt werden , und nicht, wenn sie verborgen blei-ben , viele Liste und Fehler anschleichen mögen. g. Damitsie die künftigen Eheleute in das Gebeth der Gläubige» em-pfehle. (Sieh in dies. Th. 1 Abth. 8 Kap. g, 4 und 5 Abs.)
Es muß also der Pfarrer bisweil anzeigen, welche Hin-dernisse der Ehe es gebe, damit nicht etwa jemand, weil ersie nicht weis, entwederS durch unerlaubte Antretung der Cbe,oder durch Stillschweigen sündige, wenn er etwas also hin-derlich zu seyn weis, daß die verkündete Ehe nicht möge ge-schlossen werden.
Die Kirche läßt die künftigen Weihungen verkünden, 1.Damit man nachforsche, ob jene, welche sollen geweihetwerben , einen Mangel an sich haben , oder in einer Irre-gularität stecken. 2. Damit selbe dem Volke gefallen , undalso ihr Amt gut verrichten mögen. z. Damit sowohl jener,welcher weihet, als die, welche sollen geweihet werden , indas Gebeth der Gläubigen befohlen werden. (Sieh in dies.Th. » Abth. 7 Kap. 12 Abs.)
Es muß also der Pfarrer dem Volke vortragen, welchedie Kirche von dem Altarsdienste ausschließe, und welche siezulassen wolle.
Es werden die Ermahnungen, wenn einige in den Bannsollen gethan werben, verkündet, damit die Gläubigen wis-sen,