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Theil. 2 Abtheilung.
wollen? Allein es geschieht gemeiniglich, daß jenes, wasim Anfange heilig und gut ist, endlich aus einem Misbramche bös werde, und man es nicht mehr gedulden kann , bisdie Misbräuche aufgehoben, und die Sache, wenn es sichthun läßt, zur ersten Heiligkeit gebracht wird.
F. Welche Regeln solle man bey den Bruderschaftenbeobachten?
A. Ueber dieses sind viele Verordnungen in unterschied-lichen Kirchenversammlungen gemachel worden. (L)
Sie gehen entweder jene an, welche Bruderschaften ein-setzen und verwalten; oder jene, welche in eine Bruderschaftaufgenommen werden.
Was jene angeht, die Bruderschaften einsehen oder ver-walten, ist gemeiniglich dieses.
Sie sollen sich hüten , i. daß Nichts ohne Wissen undGutheißen der rechtmäffigen Obrigkeit vorgenommen werde.
2. Daß Nichts, was Nicht gut und andächtig ist,was nicht zum allgemeinen Nutzen und zur Erbauung bei)--trägt, was dem Willen und den Satzungen der Kirche zu-wider ist, vorgeschrieben werde.
z. Daß Nichts geschehe , was sich mit den übrigen ent-weder allgemeinen oder besondern Pflichten der Christen nichtvereinigen läßt: zum Beyspiele, daß man Niemanden untcrdem Verwände der Bruderschaft von den Pflichten, welcheer als ein Pfarrkind zu erfüllen schuldig ist rc, abwendigmache.
4. Daß
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