Band 
Erster Theil
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178 Helvetischer Kirchen-Geschichten _

w M den haben solteu. Daß hmriitber Patr. zu Co-^stantinopel nicht unter°4c i'. 'demRömischen siyn sondern e-ner so vielEhr haben solle als der andere.Drittens ist zugewahrenchaß diese vahmhaffte Aenderung, ich verstehedie Erhebung des Bischofs zu Constantinopel, über seinen Ertzbischoff,ja gar über zween Patriarchen, geschehen, ohne zu Rathziehung deSRöm.Bifchoffs ja wider die endliche Protestation deffelbtgen. Dannnachdem die 2.Abgesandte, des Pabsts LeoniS, übermahl Betrug ge-braucht,indem sie sich aufden sechsten canonem des grossen NicenischenCoucilii berüst, aber Wort angezogen,die darinn nicht gestanden,habensie eine öffentliche kroreiisrion abgelegt.Aber der Bischof zu Sebastia.sagte im Nahmen der übrigen Vateren,zu den Präsidenten: wir blei-ben bey Euer Herrlichkeit Meynung. In diesem Concikio ist auchFernere geschlossen worden §. z. Die Btschöff, Priester und Mönchen sollendes weder Güter an sich nehmen, noch sich der Wcldhändlen annehmen. §.Concttii zu 4- Me Kirchen und Ciöster sollen allein mit Vorwiffen des daselbßigenCaichedon. Bischofs, erbauet werden ; die Mönchen sollen aller Orten den Bi-schöfen Unterthan seyn, alle ihre Zeit mit fasten und hätten zubringen,sich ohne Vorwiffen desBischoffs,weder der Kirchen noch andererSa-chen beladen.§.6 Es solle ketnerzumKirchen-Dienst geweihet werden,erhübe dann einen Beruffzu einer Gemeind. §. 7. Welcher den Kir-chen-oder Mönchen-Stand aufgebe, soll keiner Ehren-Stellen fähigseyn, dieDiaconiffen (Dienerinnen) sollen bey ihrer Weihe 40. Jahralt seyn.§.9.Daß die streitigenKirchen-Diener,allein an den Lxarcken(den ersten Bischof einer Provintz) oder an den Bischoffzu Constanti-nopel appelliren mögen §. 14.^ 5.Die Leser undSanger mögen sich ver-heyrathen,doch sollen sie rechtgläubige Weiber nebmen:§. i 6 .So einerder ledig zu verbleiben angelobt, in den Ehestand trette, solle er in denBann gethan werden, doch möge der BWoffeinem solchen Gnad er-theilen. §. 19 Dieweilaus dem,daß die Versammlungen der Kirchen-Dieneren Concilia) hier u d dort unterlassen werden,viel Unordnungenentstehen,so sollen alle Bischeffjährlich zweymahl an den Ort,welchender Fürnehmste ihren bestimmen werde sich verfügen,und die einreiffen-den Mängel verbesseren Als endlich die Egyptischen Bischöff der Glau,bens-Bekandtnuß d.s PabstLeonis wider denEutychem unterschreibensollen,sie aber sich dessen geweigeret, darum daß sie solches ohne Befehlund Vorwiffen ihres Ertzbischoffs zu Alerandria, lin dessen Ertz-Bisch-thum ltgt Egypten, der daselbstige Ertz'BischofDtoscorus aber wur-de zu Calchedou entsetzt) nicht thun dörffen, hat sie das Concilium diesesUvterfchreibens enthebt, biß ihr Ertzbischoffwäre erwehlet worden. In