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Helvetischer Kirch ewGeschichten.
ten(p). Doch bald nachdlesem Coneilio gieng König Clodoveus biß-weilen mit ihnen zu Räch, theils aus Ehrenbietigkeit, theils nach Ge-wohnheit der alten Teutschen und Gallteren, welche ohne die Ormäernichts fürgerwmmeSihe Bl z 8 .4?. Dem Reichstag 640.werden sie beygewohnet haben, weilen die Satzungen (in welchen vielKirchen-Sachen berühret werden) darauf berathschlaget worden, undwerden in der Überschrift (so vielleicht sxatv darzu kommen) dieserSatzungen Principe genennet, welches Möttlein nicht allezeit Für-sten, sondern offtmahl die ersten bedeutet Vor Pipino, dem VaterCaroli ki. soll kein Bischof, der Pabst zu Rom selbst nicht einige welk-liche Herrschaft über Land und Leut gehabt haden. Daß ein Geist-licher Waaffen tragender Kriegsdienst leiste,war für ungereimt gehal-ten, und mit zotägiger Gesängnuß, in welcher ein sclcher mit Wasserund Brod ernehret werden solle,abgestraft (ci).
Die Vi« XIX.Die ehemaligen Bischöffe undKirchendtener,waren alle unter
schoffmnd dem Gewalt der Fürsten, welclx, wie Constantinus von sich selbst
ausscrllche sagte (r), kxi'ax ^7ro k 7 r/o'>co 7 sa<,V 0 N
gesetzte Aufseher,nicht nur über die Verwaltung der Kirchengüte-Kirch / un. reu, sondern auch über die Personen und das Verhalten derselbigen ge-ter der wesen.Sie besamleten die Couctlia: Sihe §. n. Die Vergabungen anAufsicht dte Kirchen, waren ohne OberkeitlicheS Gutheiffen krasstlos. Sihe0er Lands- Blatt. 275. Wann Cslumbanus, samt seinen Gefehlten,sich irgendwo^verreit. wollen, begehrte er des Königs,nicht des Bischoffs Crlauk-
nuß. Die Bischöfflichen Stübl,wurden e. 59s. veränderet, durch
Königliches Ansehen. Wolle jemand eine Kirch oder Clofter bauen, somußte er sich bey dem König anmelden. Rhenanus schreibet (§), ohneOberkettliche Bewilligung, habe man nicht börsten in ein Closter stehbegeben (§). Zwar hat die Clerisey im Conetlio zu Chalcedon,zu Epao-ne,tm l v. Coneil.zu Orleans, und bey jeder Gelegenheit etwas Leichte-rung gesuchet snd nach der Freyheit getrachtet. Begehrten anfänglichmehr nicht,als daß die unter sich entstehenden Streitigkeiten durch diePrälaten entscheiden werden mögen,ohne daß sie der Oberkeit anhän-gig gemachet werden. Unter was Vorwand? Die Heydnif.Regenten,
haben
(p) llonf. Llsrili: Otk. aäv. Karo», ^lN. lor. § 44 . (4) ^vnc.'ülrt'ilc.i. § s./Lckar. ?. R.scl Lpilc. 6erman. sp. äe KÜZi-sr. Zenr. psZ. r;z. 8scerctorir^ui Sii.srmz non tcrre,ne6um dello ^uenlzusm occiliere licer. (r) Luted.
äe Vic. Lonü. IV. 29. (s) Rer. Lcrman. 94. (r) I-etiman» (^dron.bpir. p.»7^. iütiLc Urronii verbr säücic. Principe; prociiere prrcisrorie , uc Islrone; inülvi8,in Lccleüa; 6kl j»5 injuüe venöicsrunr in esrunäem^ue pertonsr äominiumk/rsnnice exercuerunr, Lonf. Lxiü. 8. /uäa: v. 8>