Band 
Erster Theil
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Z55

_ Drittes Buch.

„Mißfallen hterab. Vermeynet,daß viel böses unterwegen bliebe,so in„einem Synodo oder durch die Fürsten, solches Wahlfahrten denWet-„beren sonderlich den Nonnen verbotten wurde ; als deren meiste ihre„Jungfrauschafft verlieren. In der Lombardey, Francken, Gallien„seyen wenig Stadt, darin» nicht eine solche Hur oder Ehebrecherin»aus Engelland anzutreffen seyr.

XI.VUI. Ich gestehe, daß die Helvetische Kirch,in diesem Zettlauf, Ob diedas jenige gelehrt und geglaubt / so in denen mitler Zeitgehalte-Kirchnen Concilien gelehrt und geordnet worden (u). Und daß in solchenConeiliiSä. d. 451- 54^. rc. befohlen worden,die eanonn der vor-^ immer,gehenden Concilien fest zu halten. Doch lasset es sich aus denen Con- währenderciliis, welchen die Helvetische Bischöffe oder Elteste beygewohnet, (de-Haltungreu Satzungen deßwegen dieser Historie Summarisch einverleibet ha. «sa-

he) abnehmen, daß dieser Concilien Meynung nicht gewesen, daß ^bundenwas sie geschloffen,von Sachen so nicht die Chrtstl.Lehr,sondern allein worden ^die äufferlicheBerwaltung oderOrdnung der Kirchen berühren,zu allenZeiten, und in allen Christi. Gemeinden beobachtet werden müssen.

Dann damahl dieses eineGrund-Regel gewesen: 8an6rorum parrum

conlenüo , non in omnibus llivinse legis c^uLlliuncuIis, leä lo1üm,cerrexrsecipue in 66ei regula, ma^no nobis lluclio invelliganäa ell Lc le-

guenöa sx): „Man müsse mitFleiß erforschen,was von den vornehmsten>.Articklen,der Väteren Meynung gewesen; und darin« müsse man ih-„nen nachfolgen; ihnen alles nachthun seye unnöthig. Daher einige Conciliari-Satzungen der älteren Coneilien.oder durchgehende Mchen-Gebräuchsche Sa-durch die spätheren Concjlia dieses Alters abgeschaffet worden. Sthe^.NM ,Ost?- dasEpaonensische Conciliums. 21 . Nach mehrere Satzun^nd vongen aber, welche durch die Concilia dieser Kirchen-Zeit,betreffende die den Pap>-Mönchen, Bischöffe,Fasten, re. von neuem aufgesetzt, oder bestättigetsten unter,worden,sind hernach inAbgang kommen,und gelten nichts bey derRöm.

Kirch. Bischoff Godeau Hat neulich (7) geklagt: „Der vi. Calchedo-„nensische Lanon (^..<1.451.) verbiete, daß man Priester weihe wei-„che noch keinen Berufhaben. Solches Verbott (welches in Röm.

„Kirch übertretten wird) seye nothwendig,dann alle in der(Römischen)

„Kirch durch die Priester verursachete Aergernusscn,aus solcher unzeiti-„gen Weihe herrühren.Daher entspringt theils ihr Müffiggang, durch,»welchen sie in ein heilloses Leben verführt werden, theils ihr schnöder„Geitz,welcher sie treibt, auf mancherley unehrbare Weife NahruugS-

Wws Mittel

(u) I-ZNZ. I. 5L7.b. (x) Viucenr. Linnens. Lommonit. (y) n. L. ^Vn. cir.sä Lnn. 6 .