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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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und Vermehrung der Einkünfte. 4r

innen zu gründen und in Flor zu bringen; so arbeitetman zugleich an dem allgemeinen Grunde des bereite-sten Vermögens, und die obersten Finanzbedicntenmüssen allerdings ihr unveränderliches Augenmerk da-hin gerichtet seyn lassen; wie wir denn in dem ganzenersten Theile dieses Werkes eben diese hauptsächlicheAbsicht gehabt haben.

§- Z2.

Allein, weil ungeachtet alles blühenden Zustandes' der Gewerbe, der zu dem bereitesten Vermögen des! Staats bestimmte Theil des Gewmnstes nicht voni selbst in die Caffen des Regenten eingeht; so hat die-ses bereiteste Vermögen noch eines besondern und nä-hern Grundes nöthig. Dieser besondere Grund nunkömmt entweder auf gewisse Güter an, deren Eigen-thum dem Staate und dem Regenten unmittelbar zu-gehöret, und deren sämmtliche Nutzung zu dem berei-testen Vermögen des Staats gezogen wird; oder erberuhet auf gewissen mit der obersten Gewalt verbun-i denen Rechten. Diese Rechte sind eines Theils der

»i obersten Gewalt bloß zu dem unmittelbaren End-

s zwecke zugestanden, damit sie vermittelst derselben die, zu dem großen Auswande des Staats erforderlichenI Kosten aus dem gcsammten Vermögen des Staatserheben und aufbringen kann; und hierunter gehöretvornehmlich das große Recht allerley Arten von Steu-ren, Contributioncn und Abgaben den Unterthanen- aufzulegen; andern Theils aber haben diese Rechtezwar die Direktion gewisser auf die Wohlfahrt undBequemlichkeit des Staats und der Unterthanen ab-! zielende Anstalten zu dem Hauptendzwecke; dennochaber können sie durch einen Nebenzweck zu Erhebungdes bereitesten Vermögens gebrauchet werden, unddiese Rechte werden vornehmlich Regalien genennet.Auf diesen besondern Grund muß nun das bereitesteVermögen des Staats gebauet werden.

C Z §. ZZ.

Der nähereund besondereGrund sindgewisse derobersten Ge-walt vorbe»haltene Gü-ter und Rech-te.