Wie das berei-teste Vermögendarauf gegrün-det wird.
Es wird aufden Gewinnstder Unter-thanen gegrün-det, nachdemes die Nmur
42 1. Buch, i.Abth. Von Gründung§. zz.
Die Gründung selbst geschieht in Ansehung derdem Staate oder Regenten unmittelbar zugehörigenGüter (§. Z2>), durch eine wirchschaftliche Verwal-tung derselben, dergestalt, daß sie nicht nur bestmög-lichst genutzet werden, sondern auch die Einkünfte da-von richtig und zu behörigen Zeiten als bereitestes Ver-mögen in die Cassen des Staats eingehen; und wer-den wir hiervon besser unten ausführlicher handeln.In Ansehung der, der obersten Gewalt zu Auf-bringung der zu dem Aufwande des Staats erforder-lichen Kosten anklebenden Rechte, geschieht die Grün-dung des bereitesten Vermögens durch den vernünfti-gen, dem Zustande des gesammten Staatsvermögensund der gemeinschaftlichen Wohlfahrt des Regentenund der Unterhansn gemäßen Gebrauch dieser Rechteund durch die darzu gehörigen Gesetze, Anstalten undEinrichtungen, wobey gleichfalls eine gute wirkhschaft-liche Verwaltung allenthalben erfordert wird. Esmüssen aber die zu dem vernünftigen Gebrauche dieserRechte nöthigen Gesetze, Anstalten und Einrichtungen,aus den in der Einleitung festgesetzten Grundregelnabgeleitet werden. Es wird also nöthig seyn, die Sa-che etwas ausführlicher zu erörtern; und zwar wollenwir zuerst von dein Gebrauche derjenigen Rechte han-deln, die der obersten Gewalt zu dem unmittelbarenEndzwecke bereitestes Vermögen dadurch aufzubrin-gen, ankleben (§. Z2.), als bey welchen die obigenGrundregeln durch die ersten und unmittelbarestenFolgen angewendet werden können.
§- Z4-
Gleichwie nun nach diesen Grundregeln das berei-teste Vermögen des Staats zufürderst auf eine demallgemeinen Staatsvermögen und der Wohlfahrt desRegenten und der Unterthanen unschädliche Art auf-gebracht