Man muß aucheinen gerechtenTheil des Ee-winnües zudem bereitestenVermögen er-heben.
44 I. Buch, I. Abth. Von Gründung
vollen Wachsthums gelanget sind,das ist, wenn nichtnur die hin und wieder angelegten einzeln Werke ingutem Zustande sind, sondern auch die Unterthanenein Genie und Geschicklichkeiten darinnen erlangethaben; so daß sie sich allenthalben im Lande auszu-breiten anfangen.
§- Z5-
Man muß aber auch nur einen gerechten Theil desGewinnstes zu dem bereitesten Vermögen bestimmen;und zwar muß dieser Theil so mäßig seyn, daß dieUnterthanen wahrscheinlicher Weise von ihrem Ge-tvinnste gleichfalls nothdürftig und bequem leben kön-nen, damit sie sich nicht genöthiget sehen, der zweytenGrundregel zuwider die Substanz ihres Vermögensselbst anzugreifen (§. 18.). Dieser Theil, wenn er ge-recht seyn soll, kann nicht von allen Arten des Gewinn-stes gleich erhoben werden; sondern man muß hierabermals die Natur, das Wesen und den Endzweckdes Gegenstandes, besonders den Zusammenhang, denEinfluß und das Verhältniß, das er mit andern Gü-tern des gesainmten Staatsvermögens hak, sehr reif-lich erwegen, um die gerechte und der Wohlfahrt desStaats unnachtheilige Maaße darinnen zu treffen.So muß z. E. von denjenigen Nahrungöarten undGewerben, die mit den unentbehrlichen Lebensmittelnzu thun hüben, nur ein mäßiger Theil des Gewinnsteserhoben werden *), weil sonst die Lebensmittel noth-wendig in hohen Preiß zu stehen kommen, welchesdem auswärtigen Vertriebe der Landesproducte unddem übrigen Zusammenhange des Nahrungsstandesgar nicht vortheilhaftig ist. Es ist auch allerdings derGerechtigkeit gemäß, daß der Theil des Gewinnstes,der zu dem bereitesten Vermögen des Staats erhobenwird, desto größer seyn kann, je leichter und häufigerder Gewinnst bey einem gewissen Gegenstände stattfindet. Außer solchen Umständen aber ist es aller-dings billig und nöthig , daß der Theil des Gewinn-stes,