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mit Eutyche und deßen Freunden. 47?
fähig erkläret, und nach seinem Geburtsort ver-wiesen werden; jedoch mit Ausnahme derer, wel-che zu Conftanrinopel geboren sind, weil da-selbst schlechterdings keine gedultet werden sollen.Was aber die Geistlichen anlanget, welche vor-her rechtgläubig gewesen, oder die Münche, diemir Elttyche eine Wohnung (welche den.Klo-sternahmen nickt verdiene,) gehabt, und sich ieztweigern, die Schliche von Chalcedon anzuneh-men, betrift, so sol gegen beyde Gattungen nachden ältern, wider die Kezer bekant gemachten kai-serlichen Gesezen verfahren und sie aus dem gan-zen römischen Reich geschasr werden. Und dasich einige unterstanden, ihre Irtümer in Schrif-ten auszubreiten, so wird befolen, alle solcheBücher und Schriften Zu verbrennen, diejenigenüber , welche solche abgeschrieben und andern zulesen gegeben, mit Einziehung ihres Vermögens,des Landes zu verweisen. Da das mündlicheKehren ohnehin verboten, so wird es nochmalsUntersaget, bey Lebensstraft; gegen diejenigenüber, welche aus Wißbegierde solches angehöret,eine Strafe von zehen Pfund Goldes erkannt.Dieses Gesez sol überal bekannt gemacht und des-sen Vollstrekung an allen Orten den Obrigkeitenünbefolen werden, ebenfals bey Strafe von ze-hen Pfund Goldes und Verlust ihres ehrlichenNahmens.
2 lnm. i. Dieses Gesez ist den 28- Juln 452. gege-ben.
Anm. 2.Ls stehet ebendaf. 12. x- Zvl. sgg.
§. lRXVH.