dec moiiophpsttischeii Streitigkeiten. Frr
A»m. Hier wird immer der Fehler gemacht, daß mairdie Rechte der Obrigkeiteu in Religionssachen nach sei-ner eignen Theorie und, nicht nach der wahren Praxider damaligen Zeiten beurtheilet. Man wird untensehen, daß die wirklich misvergnügten Leute darübersich gar nicht beschwehret, daß der Kaiser eüi'Gesejgegeben, sondern darüber, daß er ein ihnen dem In-halt nach misfaüiges Grsez gegeben.
§. xxxvm.
In diesen Betrachtungen und Vorstellun-gen sind denn die Gründe enthalten, welche unsbewegen, auf die Fragen von der Moralitätdes Henottkons folgende Antworten zu geben.
I. Ist das Henotikon, in Absicht aufdie reine Lehre von der Person Christi, ortho-dox? Ja!
II. Hat K. Zeno dieSchlüße von §hal?cedon in der Glaubenssache aufgehoben? Nachihrem Inhalt, nein! nach ihrer Form und inso fern sie vorhero durch bürgerliche Geseze alsRegel der kirchlichen Orthodoxie bestätiget wa-ren, ja!
III. Hat K. Zeno ein Recht gehabt, einesolche ehemals bestätigte Regel aufzuheben? Ja!weil jeder Regent die bürgerlichen Geseze andernkann, wenn nicht besondere und äußerliche Ver-bindlichkeit, es nicht zu thun, eintritt, die hierwegfallt.
IV. War es unrecht, daß er die Formel:Als zwey Naturen ausgelaßen? Theolo-gisch nein! weil die dadurch ausgedrukteWahrheit nichts dabei leiden konte: weil dieTerminologie nicht schlechterdings nochwen-
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