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Erster Band.
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Canonisches Recht

wahrt werden; eine nähere Auseinandersetzung würdeganz am unrechten Arte seyn, doch erlaube ich mir «.nige einzelne Bemerkungen, die doch vielleicht manchemLeser nicht unangenehm seyn dürsten, einzuschalten,Das erste Handbuch des canonischen Rechts hat Ful-gentius Ferandus, Diaconus an der Kirche zuCarlhago, im VI. Jahrhundert geschrieben; ihm folg,ten nachher mehrere in ähnlichen Arbeiten nach. (v.Selchow Gesch. d. in Teuschl. gelt. Rechte §. 112.)Die ersten Jnstitutivnes inris csuvniai, hat aufpäbstlichen Befehl Joh. Paul Lancollot,, Profeff.der Rechte zu Pnrugia, (gest. 1591.) geschrieben. AuchMarc. Ant. Cucchi, (Pros. zu Rom , gest. um 1520)und andere, verfertigten ähnliche Bücher, aber sie er,Hielten vvm Pabst nie gesetzliche Auctocität. ImXVI. und den folgenden Jahrhunderten fand das kano-nische Recht viele, und zum Theil geschickte Ausleger.Bis auf Luthers Zeiten blieb das pädstliche Recht inder ganzen Christenheit in voller Kraft. Dieser ließ,nachdem er erfahren hatte, daß man seine Schriftenin Rom öffentlich ^verbannt hatte, das Decret und dieDecrrtalen öffentlich auf dem Scheiterhaufen verbrennen.Won dieser Zeit an suchten die Protestanten ein anderesKirchenrecht zu bilden, dessen Anfang man in das JahrIZ52 setzt, wo der Paßauer Vertrag gemacht wurde.Im westphälischen Frieden 1648 erhielt jeder pro-testantische Fürst die höchste Gewalt in kirchlichen Angele-genheiten seiner Länder, daher sie auch von der Zeit an,Verordnungen in geistlichen Sachen ergehen ließen.Unter den Protestanten macht Hauptepoche in Bearbei-tung ihres Kirchenrechts: Just Henning Böhme r,(geb, 1674, gest- als Kanzler des Herzogthums Magde-burg, zu Halle, 1749). Keiner seiner Vorgänger