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Zweiter Band.
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Landesverweisung

2,24

zriff nachher die Landeshoheit ausmachte, oder das Rechtdie Regalien auszuüben, als Krieg zu führen, Frie-den zu schließen, Bündnisse zu machen» Gesandten zuschicken, Geld zu prägen, Steuern aufzulegen rc.Pütt er Handb, d. deutsch . Reichshist. Gött. 1762.S. Zig.

Landesverweisung, oder Verweisung ins Elend, istzu Nom durch den Tarquinius Superbus , der von345 i 5475 regierte, eingeführt. Iriä. Orix. V.17. In Athen erfand diese Strafe Elisthenes,und sie wurde an ihm zuerst vollzogen. Fsbric. I,79. Busch Handb. d, Ers. Vilt. z6.

Landfriede. War das erste und wichtigste Reichsgrund,gesetz, welches unter K. Maximilians I. Regierungverfaßt, und auf dem Reichstage zu Worms 1495 pu.blicirt worden. Durch dies Gesetz wurde das Faust-recht nicht blos eingeschränkt, sondern aus ewige Zei-ten abgeschast. v. Selchow Gesch, d. in Teutsch!,gelt. Rechte. §. 21z. Unter den häufigen Wiederholun-gen des Landfriedens ist besonders die Erklärug desLandfriedens zu Nürnberg 1522 ausgerichtet,merkwürdig, in welchem namentlich das KreiSwesenzu seiner völligen Wirkung gelangte. Das. §. 222.

Landkarten. Abrisse von Landern werden schon in deralten Geschichte des jüdischen Volks (Josua c. rg. v. 4.5. 9) erwähnt. Unter den Griechen soll zuerst Anaxi-mander Zeichnungen der damals bekannten Lander ge>

- rndcht haben. Bei den Römern wurden den triumphiren-den Feldherren Zeichnungen der eroberten Provinzen vor-getragen, und sowohl in Rom , als in den Provinzen,befanden sich Vorstellungen von der Oberfläche der Erde,die aber mehr Verzeichnisse von Namen der Distanzen derOerler, als eigentliche Landkarten waren. Zu des Plo-