Band 
Zweiter Band.
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336
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Legisten

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Mann, u. s. w. — Franz I. König von Frankreich ,vertheilte sein Heer auch in Legionen, jede von 60-10Mann, deren er 7 feststellte. Aber sie hatten keinenBestand. — Funke neues Realschullex. 111 . 82. —Hoyer Gesch. d. Kriegsk. I. 1.

Leg isten s. Decretisten.

Lehen. Lehn recht. Ist deutschen Ursprungs, und fin-det sich zuerst bei den Franken , nachher bei den Gochenund Langobarden. — Den Anfang zur Erblichkeitder Lehengüter machte K. Eonrad II. im Jahre ivz/.— Bon dieser Zeit an wurden die Lehnbriefe gewöhn-lich, worin die Rechte und Verbindlichkeiten des Lehns,Herrn und Vasallen genau bestimmt wurden. — Dieälteste Sammlung der deutschen Lehensgewohnhciten ent-halt ohnstreitig der sogenannte ^rastor vstus äs bsne-Ilciis. Die Zeit, wenn er sein Buch geschrieben, istmit großer Wahrscheinlichkeit in die Mitte des XII. Jahr-hunderts zu setzen. Die erste Spur eines geschriebe-nen Longobardischen Lehnrechts fallt in die Zei-ten Carls des Großen. Mit den JustinianischenGesetzbüchern ist das Longobardische L-Hnrecht nachDeutschland gekommen. Die Aufnahme desselben inGerichten fällt wahrscheinlich in den Anfang des XIV.Jahrhunderts. — Das Wort ksuäurn, oder Lehen,kommt zuerst im IX. Jahrhundert, in dem Testamentdes Alfred, eines Königs der Angelsachsen, der 871zur Regierung kam und yoo starb, vor. — BuschHandb. d. Ekf. VIII. go — aoz. — Fabric. II.6zq>. — v. Selch ow Gesch. der in Teutsch!, gellend.Rechte. §. Z40. ff.

Lehmhäuser. Nach Plinius (7, 56.) hat solche Do-xius erfunden, der das Beispiel von den Schwalben-nestern nahm. (Lxewxlo rumto ab kirrurälnuin nl-