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Fünfter Band, welcher die Supplemente zu den vorgehenden 4 Bänden enthält. A - Z.
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64 Bischofswahl

sie vom Kaiser Otto I. Ländereyen, und was dazu ge-hört, erhalten hakten. Man nennt daher auch das Werk,das gedachter K. Otto im X. Jahrh, dadurch gestiftethat, daß er mehrere Erz- und andere Bischöfe mit Landund Leuten beschenkte , daß sie als weltliche Fürsten regie-ren konnten, nachdem er selbst mehrere Bisthümer, alSdas Eczstisl Magdeburg, die Bisrhümer Havelberg , Al-ltndurg, Meisten, Merseburg u. a. errichtet hatte, denOttonismus. — Mehlig Kirch, u. Ketz. Lex. I.20g. II. 272.

Bischofswahl. Das Recht, einen Bischof zu wählen,»var in der alten Kirche in den Händen der Geistlichkeitund deS Volks. Im IV. Jahrh, wußte die Erlaubnißzu einer solchen Wahl beim Kaiser gesucht werden, dersolche auch bestätigte. Im XII. Jahrh, maßten sich dieDom- und Capilularherren der Cathedralkirchen die Er-wählung eines Bischofs allein an. Im Jahre 1458 be-schloß das Baseler Concilium, daß jede Kirche ihren Bi-schof erwählen sollte. Im Jahre 1448 wurden wegen derBischofswabl die sogenannten Loucorölsta ustionis xsr-inanicas (s. diese) geschlossen. Nachher ist in dor römi-schen Kirche das vornehmste Recht, Bischöfe zu erwäh-len, an den Pabst übergegangen, und wo die Fürsten das Recht» solche zu ernennen, sich vorbehalten hatten,da ward doch seine Genehmigung erfordert. — M e h-

k lig Kirch. u. Ketz. Lex I. 207.

Disturi, gerinnte^, zur Lhränenfistel, hat Petit er-funden. Bisturi cachä zum Steinschnilt, erfand Co-me. Richter chirurg. Bldl. VIII. Z42.

Blasenlampe, für Gruben, wo dir Wetter so bösesind, daß alle gewöhnlichen, mit reiner atmosphärischenLuft gefüllten Lichterhalrer nur eine dunkle Flamme ge-hen. hak Herr v. Huwbold um 1798 vorgeschlagen,v. Msll Jahrd. d. Berg. u. Hüttenk. II. 217.