Band 
Fünfter Band, welcher die Supplemente zu den vorgehenden 4 Bänden enthält. A - Z.
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Cantate

seinem 9. Buch« entlehnt war, und endlich machte Jnno.centius II. iizy auf einer Lateraner Kirchenversammlung den Schluß, daß alle OaNonici rsZuIsrss sich die-ser Regel unterwerfen sollten; daher sie nun allj Ka-nonici deS heil. Aug ustinus genannt wurden. ImJahre iZZy wurde mit ihnen vom Pabst Benedict XII.eine Verbesserung vorgenommen. Er entwarf eine CoN-stitution, worin unter andern enthalten war, daß siesich keiner andern Farbe zu ihren Kleidungen, als der wei.ßen, schwarzen oder braunen bedienen sollten. Die 6a-nonlcl sooularss sind heutiges Tages diejenigen, dieman Dom- oder Stiftsherren zu nennen pflegt.Ihre Zusammenkunft hat den Namen eines Capitels;sie selbst heißen daher auch Capitelsherren. Meh-lig Kirch. u. Ketz. Lex. I. 294. --- Moskeina Instit.trist, eocles. Zoo. zzo. 419.

Canonissin s. Canonicus .

Can.tate. (1. B. 202.) In der Bedeutung eines Kir-cheng-sangs kommt dies Wort schon fast vor Zoo Jah-ren vor. In einem schwedischen Diplom von 1314wird eines beständigen Wicarii gedacht, der verbundenseyn soll, alle Jahr Cantalrn zu singen. MehligKirch. u. Ketz. Lex. I. 329.

Contor. Nur bei einigen Gemeinden waren erst im III.Jahrh, besondere Cantores. Im IV. Jahrh, wurden sieeigentlich erst angeordnet. Im V. Jahrh, wurden sieunter die olerioos soclssiastioos gezählt, und im VI.errichtete G regorius der Große zu Rom eineSchule,in welcher junge Leute auch im Singen unterrichtet wur-den. Mehlig Kirch. u. Ketz. Lex. I. 332..Rrimmann Gesch. d. christl. Kirche. 27. 4z. 7g.

Ca pell an. Dies Kirchenamt ist im VIII, Jahrh, aufge-kommen. Reinhard Gesch. d. christl. Ä. 260.In Frankreich wurde anfangs derjenige so genannt, der