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Fünfter Band, welcher die Supplemente zu den vorgehenden 4 Bänden enthält. A - Z.
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iz8 Ehrloser Stand

R-alschullex. I. Lys- III. 527. Adams röm. Alterth.844 85 .

Ehe loser Stand. (i.B. zu.) Schon im I. zc>6 mutheteman in dem Concilio zu Elvice den spanischen Presbyte»ris zu, daß sie, so lange sie wirkliche Küchendienstethäten, sich ihrer Eheweiber enthalten sollten- Im JahrsZsr ging man darin noch weiter, und gebot in der Sy-node zu Neocäsarien d n Geistlichen in Klein-Asien , daß,wer einmal geweihct wäre, sich hernach nicht verehelichensollte. Im Jahre Z2i sollte in dem großen NiräischenCyncilio «in allgemeiner Schluß daraus gemacht werden,aber die Sache kam nicht zu Stande, und nachher wares einige Jahrhunderte vom chelosen Stande der Eeistlücden, stille; doch sahe man die Unverheiratheten gerne.Im VII. Jahrh, sing man an, das ehrlose Leben alseinen Stand der Vollkommenheit zu preisen, und demsel-ben eine Verdienstlichkeit zuzuschreiben. Im IX. Jahrh,sahe man den Cälibat bei der Clerisey als etwas Noth-wendiges an. Im X. hielt man diejenigen, welche dieEhen der Geistlichen billigten, für Ketzer. Im Jahre952 wurde auf der Synode zu Augsburg festgesetzt, daßPersonen, die mit göttlichen Sachen umgingen, sich derWeider enthalten müßten. Im XI( kam endlich Gre-gorius VII. und verdammte völlig die Priesterehe.(i. B. a. a. O.) Dagegen kam denn auch ganz na-türlich der Concubinat auf. (r. B. 245.) Im XIII.Jahrh, wurde von Jnrrocentius 111 . der Ehestandden Geistlichen abermals aufs nachdrücklichste verboten,und Honorius hatte 1216, um das Heirathen derGeistlichen zu verhindern, öffentlich erklärt, daß olle yer«^heirakhete Geistliche unter weltlicher Jurisdiclion stehensoll!?n. . Im XVI, Jahrh, wurde durch Luthers Re-formation in der protestantischen Kirche die Priestereht.wiederhergestellt.— Mehlig Kirch. u. Kctz. Lex. 1.44z.