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Iohannisfest
stauch da« Recht zu investiren Kaiser und Ksnigen zu.Pabst Calixtus II. aber, der von my bis 1124 denpäbstlichen Skuhl besaß, brachte es durch Aussprechungdes Bannes über K. Heinrich V. dahin, daß ihm der-selbe die Investitur der Bischöfe und Aebke durch denRing und Stab überließ, und also das Jnvestiturrechtnunmehr» an die Päbste kam. In der evangelisch-lu-therischen Kirche hat dies Recht der Landesherr zu exerci»ren. — Mehlig Krrch. «. Ketz. Lex. I. 8lo. —Gallerer Diplom. 84.
Iohannisfest. Es finden sich Spuren, daß dies Festschoü im V., oder doch ganz gewiß im VI. Jahrh, istgefeiert worden. Die hin und wieder üblichen Gebräuche,gn diesem Tage ein Licht anzuzünden, die Häuser undStraßen mit Mayen zu zieren, eine Maye mit Blumen-kränzen und Bändern geziert, zu errichten rc. haben ih-ren Ursprung im Alterthume, und wahrscheinlich in derGeburtstagsfeier der Alten, wo derjenige, der seinenGeburtstag feierte, dem Genius, dem Gölte der Geburt',Weihrauch aus einem von grünem Rasen errichtetenAltar«, auf welchem ein Feuer brannte, und der mitBlumenkränzen geschmückt war, opferte. Er brachte dir^sem Gott ferner einen Kuchen zum Opfer dar; daherkommt noch jetzt der Gebrauch, am Geburtstage einenKuchen zu backen, und ihn mit Btumcn und Lichternzu zieren. Das Iohannisfest ist ein Geburksscst, unddie an demselben gewöhnlichen Gebräuche, haben mitden, bei der Grburlskeier der Alken üblichen Gebräuchen,«in« auffallend« Ähnlichkeit.-- Kähne Handd. s. Ka.lenderbes. srg.
ohannisbeecwein,s. Stärkezucker,rden« Gefäße. Eine Verfahrungsakt zur Bereitungder irdenen Waaren, wenn diese einen plötzlichen Ueber-gang von Hitze und Kälte aushalten, und für den all-