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Fünfter Band, welcher die Supplemente zu den vorgehenden 4 Bänden enthält. A - Z.
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492 Staatsrecht

Staatsrecht. ( 7 us pudlicum.) z. B. iZ8. Bei de»Egyptern sollen Bochoris und Amasis das SkaatS-recht erfunden haben. Fabric. II. 78. Eutropius ,ein Presbyter aus der Lombardie, schrieb zu Ende desVIII. Jahrh., vom Rechte der Kaiser; dieser wärealso der erste gewesen, der etwas vom Staalsrechte ge-schrieben hat. Das. 654. Die deutsche Reichsverfas-sung bekam zwar von K. Carls des Großen Zeiten,eine neue Gestalt, aber ein kleiner Anfang des deutschen Staatßrechts ist erst von den Zeiten Königs Ludwigvom Jahre 84z herzuleiten, und der Ursprung des.misch -deutschen Staatsrrchts erst in den folgenden Zei-ten zu suchen. Das. am a. O. Der erste öffent-liche Lehrer des Staatsrechts der Deutschen war JacobLampadius zu Helmstedt im XVII. Jahrh. Das. I.576. / .

Sta-dt-Chirurgus. Der älteste, von dem man bisjetzt Nachrichd hat, ist derjenige, den der Rath zu Göt-tingen im Jahre 1380 bestellte, der von Esckwege war.

Stadtphysicus. Besoldete Aerzte hat es schon in ganzalten Zeiten gegeben. Die Römer (l-, 1. K. äs äocr.ul>. orä. kac.) und noch ältere Völker hatten dergleichen.Im Concil!» zu Lyon , im XIII. Jahrh., wurde denStadtärzten schon eine Besoldung festgesetzt. Im. Jahre1440 wurde in der Reichspoliceyocdnung zu Basel denReichsstädten Stadlärzte anbefohlen. Frankfurt am M.hatte schon 1489 einen Stadtphysicus; im Jahre 150zwar O. Guttenberg in Frankfurt an d. O- besoldeterStadtarzt. Hamburg bestellte im Jahre 152g einenStadtphysicus. Oolclsrt. (üonstitut. inajasr. ^4g2. Möhsen Eesch. d. W. in d. Mark Brandenburg.564.

Skadthagen^er Gesundbrunnen, in der Grafschaft