Band 
Vierter Band.
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Stadthglter Christi

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geleistet haben, ist uns unbekannt. Deutliche Ideenfinden wir darüber zuerst hei de» Griechen, in Leno-Phons Cyropädie, oder der Bildung des Fürsten , undin den Schriften des Plato. — Meusel Leilf. I.

Z»2. ck. zyg.

St adth alter Christi. So hat sich der Pabst Benedic»tus II. im VIl. Jahrhunderte zuerst genannt. Zabric.H. 64z.

Stadtmauern s. Mauern.

SHstdtmusikant, war ehemals Thurmwächter s. Thurm-wächter.

Stadtrecht. Für das älteste deutsche Stadkrecht wirdinsgemein das Magdeburgische Weichbild (s. dieses)gehalten. Von weit höherm Alter ist aber ohnstreitig da«alte Söstischr Stadtrecht. Die Stadt Söst istschon im X!. Jahrh, eine sehr ansehnliche und berühmteHandelsstadt gewesen, vorzüglich aber durch Hr Stadt-recht berühmt geworden. Dies ist bereits im Xll.Jahrh, abgefaßt. — Das wichtigste Stadtrecht unterallen ähnlichen Werken, ist das Lü bische Recht. K.Friedrich I. erklärte die Stadt Lübeck für eine Reichs-stadt, und'bestätigte ihr unfer andern Privilegien auchdas von Herzog Heinrich dem Löwen ihr im Jahre1167 ertheilte Stadtrecht. — Das Stadischr Stadt-recht ist vom Jahre 127g, das Schwerinsche von1222, das Augsburgische von 1276, das Bre-mische von 130z und 145z, das Cöllnische von1457, das Nürnbergische von »479 und »564,das Hamburgische von 1297, oder vielmehr 1497,das Wormsische von 1498, rs>3' * 542 , 156»,15Ü7, das Frankfurtische von 1352, 1529, 1578u. s. w. — v. Selch ow Gesch. d. in Teutsch!, gel-tend. Rechte. §.' 3»z — ziS.