dem Großen Rate und dem Senate bestehende Legislative, dieauch das Recht hatte, die Direktoren zu wählen. Dem Direk-torium waren vier (später sechs) Minister als Gehilfen beigegeben,die den Departementen vorstanden, während die Direktorenkeine Departementsverteilung kannten. Von dem Direktoriumhingen die auch von ihm bestellten obersten Beamten der Kan-tone, die Regierungsstatthalter, ab. Dieses mit vielen Be-fugnissen ausgestattete Amt hatte im Kanton Baden erstHonegger , aber seit dem 2. Mai schon Heinrich Weber vonBremgarten inue; im Kanton Aargau zuerst Emanuel Feervon Brugg , dann Johann Herzog von Effingen . Die Regierungs-statthalter vermittelten die Befehle und Anordnungen des Direk-toriums an die Kantone, sorgten für ihre Ausführung undüberwachten die übrigen Beamten.
Die Fürsorge für die Finanzen und den Handel, die Künsteund die Handwerke, für den Ackerbau, die Lebensmittel, denUnterhalt der Städte und der Landstraßen lag in den Händender sogen. Verwaltungskammer, einer Behörde von einem Prä-sidenten lind vier Beisitzern. Ihrer Aufsicht und Verwaltungwar namentlich auch das Staatsvermögen unterstellt; denn diegesetzgebende Behörde hatte das Staatsgut der ehemaligen Kan-tone als helvetisches Staatsvermögen erklärt. Ein Kantons-tribunal von dreizehn Richtern war die höchste richterliche In-stanz der Kantone. In jedem Distrikte gab es einen Unter-statthalter, der wieder in jeder Gemeinde seine Agenten besaß,und ein Eingliedriges Untergericht.
Jeder unbescholtene Bürger über 20 Jahre übte als wich-tigstes politisches Recht das Stimmrecht aus. Die Bürger tratenzu Primär- oder Urversammlungen zusammen, wo sie überVersassnngsfragen abzustimmen oder die sogen. Wahlmänner zuwählen hatten, die dann erst die Wahlen für die helvetischenund die kantonalen Behörden trafen.
Die Einrichtung der beiden Kantone ging aber nicht inRuhe vor sich; besonders schwierig war es für die Behörden