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XXIII. Die Kreis-Versammlungen können in keinem Falle weder untersich noch mit Individuen oder Gemeinheiten ausser dem Kantone inVerbindung treten.
XXIV. Für den katholischen und protestantischen Gottesdienst ist diefreye und unbeschränkte Ausübung zugesichert.
Ebenso ist den Zehnt- und Bodenzins-Pflichtigen der Loskaus ihrerBeschwerden nach dem wahren Werthe zugesichert.
So lautet das erste Grundgesetz unseres modernen Staates;es ist in mehreren Richtungen höchst beachtenswert. ObersterGrundsatz war bei seiner Abfassung die Versöhnung der poli-tischen Gegensätze: demokratischer Einheitsstaat und aristokra-tischer Föderativstaat. Beide Prinzipien werden berücksichtigt,das aristokratische jedoch bei weitem mehr. Das mögen dieBürger des Kantons damals nicht so sehr empfunden haben,weil sie ja alle bis vor kurzem Untertanen gewesen waren undeine politische Schulung nicht durchgemacht hatten.
Von den demokratischen Grund arisch auungen unserer Tagewar damals noch wenig zu erkennen; sie sind eben das Ergebniseiner allmählichen Entwicklung, das Ergebnis einer hundert-jährigen politischen Geschichte.
Demokratisch war nur das Recht des Volkes, die Gemeinde-vorsteher und die kantonale Volksvertretung zu wählen. Alleindieses Recht war wesentlich beschränkt; aktives und passivesWahlrecht waren an einen Vermögensausweis gebunden, undzudem vollzog sich nur ein Dritteil der Wahlen auf direkteWeise, zwei Dritteile aus indirekte Weise. An den übrigen Wahlenhatte das Volk keinen Anteil, ebensowenig an der Gesetzgebung.
Aristokratisch war die Einrichtung der Regierung, deskleinen Rates, der freilich nur kurze Amtsdauer hatte, aber sichdoch im Besitze aller Machtmittel befand: Wahl aller Beamten,auch der untern richterlichen Behörden; Verfügungsrecht überdie bewaffnete Macht; nur wohlhabende Männer konnten zurRegierung gelangen, Tüchtigkeit allein gab nicht den Ausschlag.