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Basel die Leute beruhigte, die Verfassung enthalte nichts, dassie nicht getrost annehmen dürften. Auch unter den einzelnenStimmenden fand sich ein beträchtliches Mehr für die Annahme:11,100 blaue Karten und 11,800 unentschuldigt Abwesendegegen 4700 Verwerfende.
Die Verfassung vom 15. April 1831 trägt das Kennzeichender Zeit an der Stirne: „Der Kanton Aargau ist ein ausder Souveränetät des Volkes beruhender Freistaat,"so beginnt sie, und legt in ihrem ersten Abschnitte diebürgerlichen Rechte nach allgemeinen Grundsätzen fest:
Das Volk übt die Souveränetät in seiner Gesamtheit oder durcherwählte Stellvertreter aus. — Die Gewissensfreiheit, die Freiheitder Mitteilung der Gedanken durch Wort, Schrift und Druck, dieHandels- und Gewerbefreiheit find gewährleistet; ebenso die Aus-übung des reformierten und katholischen Gottesdienstes. — AlleStaatsbürger sind vor dem Gesetze gleich; es gibt keine Vorrechteund aus der Geburt abgeleiteten Titel; Titel, Orden und Pensionenfremder Mächte dürfen nicht angenommen werden. Doch sinddie Geistlichen von Staatsämtern ausgeschlossen. — Die Ver-fassung gewährleistet das Petitions - und Beschwerderecht, diepersönliche Freiheit, den ordnungsgemäßen Gerichtsstand, diellnverletzlichkeit des Eigentums, die Lvskäuslichkeit der Grund-zinse und anderer aus alter Zeit stammender Pflichten. — DerStaat übernimmt die Fürsorge für Vervollkommnung des Unter-richts. — Lebenslänglichkeit von Ämtern in der Staatsverwal-tung ist nicht mehr möglich. — Die Verhandlungen der gesetz-gebenden wie der richterlichen Behörden sind öffentlich. — Diedrei Gewalten sollen getrennt sein. — Innerhalb des Kantonsherrscht völlige Freizügigkeit. — Für die Landesverteidigunggilt die allgemeine Wehrpflicht: die Bekleidung erhält der Sol-dat unentgeltlich, die Bewaffnung zu billigem Preise. — DieMilitärkapitulationen sind abgeschafft. — Vermögen und Er-werb können zu Steuern herangezogen werden.