Buch 
Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
Entstehung
Seite
29
JPEG-Download
 

29

über Forderungsansprüche, über Familien- und Erbrechte)und bei Ehrverletzungsklagen zu amten. Es ist seinePflicht, zwischen den streitenden Parteien eine Einigunganzustreben. Kommt kein Vergleich zustande, so ge-langen Ehrverletzungsklagen, welche nicht vor öffentlicherGemeinde oder durch die Presse oder durch Pasquill 1begangen wurden, vor die Gerichtskommission, die ge-nannten Ausnahmefälle aber vor Bezirksgericht.

In Forderungsstreitigkeiten bis zum Betrage von 10 Fr.entscheidet der Friedensrichter; handelt es sich um einenhöheren Betrag, so ist der Fall zur Beurteilung an denGerichtspräsidenten zu weisen bei Sachwert bis auf 30 Fr.,an die Gerichtskommission bei Sachwert bis 60 Fr. undan die Bezirksgerichte, wenn der Sachwert 60 Fr. über-steigt. Bei Streitigkeiten, die nicht in das Gebiet derEhrverletzungen und der Forderungen gehören, findeteine Taxation des Sachwertes statt.

Aus der Praxis 2 des Friedensrichters,

a. Urteile des Einzelrichters.

1. Der Krämer Ruggli in Oberwald stellt an den LandwirtKunz in Talheim eine Forderung von 7 Fr. 15 Rp. fiir Zigarren,welche er dem Sohne des Kunz, der in Oberwald in der Lehresteht, verabfolgt hatte. Der Beklagte anerkennt keine Zah-lungspflicht. Der Kläger wird mit seiner Forderung abge-wiesen und hat die Kosten zu bezahlen.

2. Der Handelsmann Eberli hat an einem Abend mit demVelo den Schreiner Moser überfahren. Sie einigten sich gütlich,indem Eberli dem Geschädigten 25 Fr. bezahlte und außer-dem versprach, den Arztkonto zu übernehmen. Nachher wolltejedoch Eberli die Rechnung des Arztes im Betrage von 5 Fr.80 Rp. nicht bezahlen, worauf die Sache vor den Friedens-richter kam. Eberli wurde verurteilt, jene 5 Fr. 80 Rp. zuentrichten und die Vorstandskosten zu tragen.

1 Schmähschrift. 2 Tätigkeit.