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Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
Entstehung
Seite
60
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Förderung gemeinsamer Interessen, soll er dabei in keinerWeise eingeschränkt sein. Das Recht, einer Behördeeine Bittschrift zu übergeben, wird heutzutage als selbst-verständlich betrachtet (Petitionsrecht).

Das Niederlassungsrecht und die Ausübung jederBerufsart sind dem Kantons- und Schweizerbürger zu-gesichert.

Alle Behörden und Beamten sind für ihre Verrich-tungen verantwortlich.

Der Staat hat für die Vervollkommnung des Schul-unterrichts in allen Beziehungen zu sorgen und dieBenützung der niedern und höhern Schulanstalten demUnbemittelten möglichst zu erleichtern.

Der Kantonalbank wird die besondere Aufgabe zu-gewiesen, der Landwirtschaft und dem Gewerbe gegengenügende Sicherheit die erforderlichen Kapitalien zuverschaffen.

Der Staat hat die Pflicht, Landwirtschaft, Handelund Gewerbe zu heben, sowie das Wohl und die Gesund-heit der arbeitenden Klassen zu schützen und zu fördern.

An die Steuern trägt jeder nach seinen Vermögens-und Erwerbsverhältnissen bei.

Verfassung

des

eidgenössischen Standes Thurgau .

Erster Abschnitt.

Rechte des gesamten Volkes.

§ 1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkesund wird ausgeübt teils unmittelbar durch die Stimmberech-tigten, teils mittelbar durch seine Behörden und Beamten.

Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehr-heit der Stimmenden.