GO
Förderung gemeinsamer Interessen, soll er dabei in keinerWeise eingeschränkt sein. Das Recht, einer Behördeeine Bittschrift zu übergeben, wird heutzutage als selbst-verständlich betrachtet (Petitionsrecht).
Das Niederlassungsrecht und die Ausübung jederBerufsart sind dem Kantons- und Schweizerbürger zu-gesichert.
Alle Behörden und Beamten sind für ihre Verrich-tungen verantwortlich.
Der Staat hat für die Vervollkommnung des Schul-unterrichts in allen Beziehungen zu sorgen und dieBenützung der niedern und höhern Schulanstalten demUnbemittelten möglichst zu erleichtern.
Der Kantonalbank wird die besondere Aufgabe zu-gewiesen, der Landwirtschaft und dem Gewerbe gegengenügende Sicherheit die erforderlichen Kapitalien zuverschaffen.
Der Staat hat die Pflicht, Landwirtschaft, Handelund Gewerbe zu heben, sowie das Wohl und die Gesund-heit der arbeitenden Klassen zu schützen und zu fördern.
An die Steuern trägt jeder nach seinen Vermögens-und Erwerbsverhältnissen bei.
Verfassung
des
eidgenössischen Standes Thurgau .
Erster Abschnitt.
Rechte des gesamten Volkes.
§ 1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkesund wird ausgeübt teils unmittelbar durch die Stimmberech-tigten, teils mittelbar durch seine Behörden und Beamten.
Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehr-heit der Stimmenden.