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Verfassungskunde für die Fortbildungsschule / im Auftrage des Thurgauischen Erziehungsdepartements bearbeitet von U. Tobler
(Schulinspektor)
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§ 2. Das thurgauische Volk gibt sich selbst seine Ver-fassung. Bei Veränderungen der schweizerischen Bundes-verfassung gilt das Ergebnis der Volksabstimmung als Standes-stimme.

§ 3. Wenn wenigstens 2500 Stimmberechtigte den Erlaßeines neuen oder die Aufhebung oder Abänderung eines be-stehenden Gesetzes oder endlich einen in die Kompetenz desGroßen Rates fallenden Beschluß verlangen, so ist derselbegehalten, den eingereichten Vorschlag in Beratung zu ziehenund das Ergebnis der Volksabstimmung zu unterbreiten (Vor-schlagsrecht).

In gleicher Weise übt das Volk in Bundesangelegen-heiten das Vorschlagsrecht neben den Staatsbehörden undnach Maßgabe des Art. 93 der Bundesverfassung aus.

§ 4. Der Volksabstimmung, welche in der Regel all-jährlich zweimal, im Frühling und im Herbst, stattfindensoll, unterliegen:

a. alle Gesetze und Konkordate,

b. alle Großratsbeschlüsse, welche eine neue einmaligeGesamtausgabe von wenigstens 50 000 Fr. oder eineneue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehrals 10 000 Fr. zur Folge haben,

c. Schlußnahmen, welche der Große Rat von sich aus derVolksabstimmung unterbreiten will.

Die Abstimmung ist obligatorisch und geschieht in denMunizipalgemeinden mittelst der Stimmurne.

§ 5. Das Volk kann jederzeit den Großen Rat oder denRegierungsrat oder beide Behörden abberufen. Sobald einsolches Begehren von 5000 Stimmberechtigten dem Regierungs-rate eingereicht wird, ist derselbe verpflichtet, ohne Verzugeine allgemeine Volksabstimmung anzuordnen. Fällt dieStimmenmehrheit für die Abberufung aus, so tritt für diebetreffende Behörde eine Erneuerungswahl ein.

§ 6. Die Abgeordneten in den Ständerat werden, gleich-zeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates, vom Volke inden Munizipalgemeinden auf drei Jahre gewählt.