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sondern sich auch im Falle der Not auf vorteilhaft gelegeneSammelplätze oder Retiraden zurückziehen und sich da-selbst verschanzen könnte. 24 )
Die Vorarbeiten für die neue Einteilung, die mit dem altenAufgebote nach Herrschaftsgebieten vollständig brach, wurden„zu bestellung eines beständigen Defensionswerkes“ äusserstsorgfältig und gründlich durchgeführt. Die einzelnen Quartierewurden „schriftlich und ordenlich umschrieben und in grund ver-fasst“, d. h. man legte genaue Verzeichnisse der in die einzelnenQuartiere gehörigen Ortschaften und Mannschaften an und fertigtevon jedem einzelnen Quartier zu Händen der „beamteten undnachgesetzten“ Karten an, auf denen die Lärmenplätze und Reti-raden aufgezeichnet waren. 25 ) Besonders sorgfältig wurde nament-lich geprüft, wie die Grenzorte und Landesmarken in Zeiten derGefahr zu hüten wären, indem für die Mannschaft eines jedenDorfes, eines jeden Weilers und jedes einzelnen Hofes genaubestimmt wurde, „welchen Platz, Furth, Päsz oder derglichenorthen, daran etwas gelegen, falls sich sturm und gläuff er-hübe, sie helfen solle verwaren“. Für die Grenzen wurden Schild-wachen , für die Dörfer Dorfwachten 26 ) und für das ganze LandHochwachten bestellt. Gleichzeitig wurde eine „SturmOrd-nung“ ausgearbeitet, die alle Vorschriften für die Alarmie-rung des Landes im Kriegsfälle enthielt. 27 )
24 1 St. A. Z. Ratsmanual 1623 Unterschreiber 1 pag. 84 11. Juni.
„Beide Herren Seckeimeister Wolf und Brem und beide Herren ObristenSteiner und Schmid sollend sambt den Ingenieren uff die Landtschafftkehren und die Lermen- und Sammelplatz, dahin das Landtvolcksich zu sturm - und glöuffzyten verfügen und Inschantzen könne, usz-gahn und bestellen.“
25 ) St. A. Z. B. III. 213: „Zu mehrerer erlütherung und besserem ver-stand schickend die gnedigen Herren ire beamten und nachgesetzten von den-selbigen abriszen, so vil, als innen derselbigen von nöthen.“
26 ) vide Beilage VI: „Etat der Dorfwachten“.
27 ) St. A. Z. B. III. 213 Brief Gygers an den Rat, 1. IV. 1662, undSt. A. Z. Ratsmanual 1624 I. 367 pag. 19.... „solle man auch sehen, wiedas angefangene werk der musterplätzen uff der Landtschafft zevollem inswerk gerichtet und deswegen alle nötige fürsehung by zyten gethan werdenmöge.“
Das Original der „Sturmordnung“ findet sich in der Stadtbibliothek Zürich ,Bibliothek der Antiquarischen Gesellschaft Ms. T. 541 (13) pag. 109—118,dat. 11. Oktober 1624.