Antike Demokratie.
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In den allen Stadtstaaten eigentümlichen inneren Kämpfen des Volksgegen die Aristokratenherrfchaft gelangen Volksführer (Demagogen) vielerorts,zu monarchischer Stellung, als „Tyrannen", so Kypfelos und Periandros inKorinth (c. 650—600), Polykrates auf Samos (— 522), in Athen Versuch Kylons632, Herrschaft des Peisistratos und seiner Söhne, 560—510.
In Rom unterdrückt die Aristokratie gewaltsam alle derartigen Anläufe,doch werden da bezeichnenderweise auf gesetzlichem Wege mächtige Ventile ge-schaffen (494 und 471): 1. Ein Volkssachwalteramt, die Volkstribunen (schließlich 10)mit sehr weitgehenden Eingriffs-Befugniffen, 2. besondere Bezirksversammlungender Plebejer, die allmählich die gleichen Beschluß- und Wahlrechte wie die Cen-turiatkomitien durchsetzen (endgültig 287).
Einführung einer demokratischen Verfassung in Athen seit Kleisthenes 509:rein örtliche Einteilung statt nach Geschlechtern, alle Bürger rechtsgleich undamtsberechtigt, Volksversammlung hat alle wichtigen Entscheidungen (Volks-souveränität), alle Ämter durch Wahl oder Los besetzt, Volksschwurgerichte;.Ostrakismos" gegen große Macht Einzelner (dadurch Aristeides 483, Themi-stokles 470, Kimon 461 u. a. verbannt). Beteiligung an Ämtern und Versamm-lungen auch Unbemittelten durch Sold- und Tagegelder (um 450) ermöglicht.Demokratie 461 vollendet, indem die aristokratische Staatsaufsichtsbehörde, derAreopag, die meisten Befugnisse verliert.
Unter dieser vergleichsweise radikalen Demokratie hoher Aufschwung desöffentlichen und kulturellen Lebens, vor allem als Perikles ausschlaggebenderStaatsmann ist (459—429), aber auch verhängnisvolle Schwankungen der Politik,da für die Staatsmänner die Volksgunst wichtiger ist als das öffentliche Interesse.Allmähliche Entartung zur Ochlokratie, zur Herrschaft der Masse, die aus demStaate möglichsten Nutzen zu ziehen sucht, den Wohlhabenden alle Lasten auf-bürdet. Die aristokratische Partei blieb eine gewichtige Opposition und setzt sogarwiederholt Verfaffungsänderungen durch, so 411, 404; 322 Untergang der demo-kratischen Verfassung.
In Rom erreicht die Plebs in zähem Ringen formelle Gleichstellung: 445in der Eheschließung, bis 337 in der Besetzung aller Staatsämter, erst 300 auchder priesterlichen Ämter. Da aber Senat und Magistrate nur Wohlhabendenzugänglich, war praktisch nur erreicht, daß das Patriziat sich mit den besitzendenTeilen der Plebs in den maßgebenden Einfluß teilte und mit diesen zusammeneinen neuen, nicht geburtsrechtlich abgeschlossenen Amtsadel (nobilitas) bildete.Die eigentliche Regierung, besonders äußere Politik und Finanzverwaltung, hatder Senat, ein aristokratischer Ausschuß von 3—600 Köpfen, meist aus gewesenenBeamten bestehend. Durch Selbstergänzung und lebenslängliche Amtsdauer be-sitzt er große Unabhängigkeit und Macht, die wechselnden Wahlbeamten werdenzu seinen Werkzeugen. Beamtenwahlrecht des Volkes wird illusorisch, da sicheine bestimmte regelmäßige Ämterlaufbahn ausbildet (180 gesetzlich geregelt).In Rom schärfste Ausbildung der Amtsobrigkeit, unbedingte Unterordnung.Schranken dagegen: kurze Dauer des Wahlamts, Kollegialität, Provokation vonden Magistratsentscheidungen an das Volk, gesetzlich 448. Im ganzen einRachcl, GelchichtSabrtß. 2