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Roggwyler-Chronik oder historisch-topographisch-statistische Beschreibung von Roggwyl, im Ober-Aargau, Amts Aarwangen, Cantons Bern / bearbeitet und herausgegeben von Johannes Glur
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welchen letztem Gegenstand die Stadtgemeinde Bern unddie Landcsgemeinden bis in die Mitte des 17. Jahrh., näm-lich bis zum Bauernkrieg von 1653, versammelt wordenwaren, in welchem Jahr aber die Landesgemeinden, wegenMißbrauch zu aufrührischen Bewegungen, unterm 6. Oct.für immer abgeschafft und nur noch Gemeindeversammlungenzu Behandlung von Dorfsachen erlaubt worden waren.

Statt die Gemeinden in Staatsgeschäften ferner zu be-rathen, wurde indessen in der Stadt Bern im I. 1560 derGroße Rath um 99 Glieder vermehrt.

Die Geschäfte des Kleinen Raths wurden auf mehrereDikastcricn, theils blos zur Vorbcrathung, theils auch zurvölligen Behandlung vertheilt. ES wurde ein GeheimerRath, ein Kriegsrath, ein Finanzrath, ein Commerzienrath,ein Kirchen- und Schulrath, ein SanitätSrath errichtet.

Dem Kleinen Rath wurden 1654, sämmtliche Civilstrei-tigkeiten, mit Ausnahme der GcldStagssachen, und dann1713, auch diese abgenommen; und indem zugleich der Rathder I-X aufgehoben ward, alle Civil-Prozesse zwei Appel-lationSkammern, einer für das deutsche, und einer für daswelsche Berner-Gebiet übertragen, und die Beurtheilungder AdministrationS-Prozesse, der schweren Polizeivergchcnund alle Criminalfälle dem Kleinen Rath überlassen, unddie Appellation von allen diesen Behörden an den GroßenRath genommen.

Die Militär-Pfiichtigkeit, welche ursprünglich auf denGütern gehaftet hatte, (daher auch jeder Pflichtige auf ei-gene Kosten inS Feld ziehen, sich selbst montieren, bewaffnenund erhalten mußte,) wurde denselben in der ersten Hälftedes 18. Jahrh, abgenommen, und die Militärpflichtigkcitauf alle waffenfähige Mannschaft von 16 bis 60 I. selbstgelegt, nachdem die Regierung schon vorher am Ende des17. Jahrh, die Besoldung der Truppen übernommen hatte.

Die wichtigsten Veränderungen in der Staatsverfassungaber, in Rücksicht ihrer vielfältigen Folgen, brachte dieVerordnung vom letzten Mai 1571: daß jeder Ort seineArmen selbst erhalten solle.