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In dem löblichen Bestreben der Roggwylcr, ihren Wohn-ort zu verschönern/ können demnach 4 Zeiträume angenom-men werden:
1. ) Die Einschlagung der Alimenten im Dorf 1779;
2 . ) Die Aufhebung der Gemeinweid 1795;
3. ) Die Verbesserung der Straßen von I8io — 1830;
4. ) Verbesserte Bauart der Häuser und Einführung der
Ziegeldächer (1829).
Durch alle diese Neuerungen hat unsere Heimat einfreundliches und heiteres Ansehen gewonnen und steht jetzt,gegen ehemals, wie verwandelt aus, so daß in vielen Hin-sichten der Roggwyler mit Recht behaupten darf: MeineHeimat ist die schönste!
VIII
Geschichte der Gemeinds - Verfassung.
Alte Verfassung.
(Nach dem am 7. Aug. leso renovittei, und mit dem von Langen-thal gleichlautend gefundenen Twingrodel.)
Der Abt als Twingherr behaltet sich vor alle Gerechtsameder niedern Gerichtsherrlichkeit, Twing und Bann, abhängiglaut des Klosters Gewahrsamen und aufgerichteten Vertragvon 1413 und anderer, wie er solche bisher geübt undbesessen: demnach alle niedern Streitigkeiten innert seinemTwing und Bann zu fertigen, darüber zu gebieten und zuverbieten, mit Vorbehalt aller seiner ingehabtcn Lehenrcchteund Gerechtigkeiten.
Demnach das Recht einen Ammann, die Vierer, denBannwart, die Wein-, Brot- und Fleischschätzcr zu setzenund zu entsetzen.
Der Amman » p'kästdirt daS Gericht anstatt dem Twing-herrn. Er soll Reichen und Armen, Fremden und Einhei-mischen zum Schutz ihrer Rechte geneigt und bereitwilligsein und überall billlig urtheilen; die Ungehorsamen dem
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