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würfige Stellung, tu der man sich gegen den großen Welt-gebieter befand, schmählich und betrübend für jeden Vater-landSfrennd. So freisinnig die Verfassung war, obgleichBilligkeit in der Verwaltung und Justitz herrschte, und dasLand und ein regsames Leben aufblühte: so war doch dieFreiheit nicht im Lande; man war sicher und gut geleitet,aber die Selbstsiändigkeit fehlte; cS mangelte das Rational -Gefühl und der Aufschwung eines freien Geistes. Dennochgab man sich zufrieden. Die Bcrner theilten das Regimentnicht gerne mit ihren ehemaligen Unterthanen, stets nur aufdie erste beste Gelegenheit bedacht, dasselbe wieder allein-herrlich an sich zu reißen.
i>. Wiederhergestellte alte Verfassung.
(Restauration.)
Räch dem Eintritt der Alliirten in die Schweiz am 20.Dec. 1813, beschloß der Große Rath zu Bern am 22. Dec>,feine Gewalt dem alten „Räth und Bürger« zu überlassen,und die VermittlungSacre, soweit sie den Canton Bern be-treffe, für aufgehoben zu erklären. Der Räth und Bürgerversammelte sich, wählte einen provisorischen Regierungs--und einen ConstitutionS-AuSschuß. (In jener Groß-Raths-Versammlung am 22. Der. waren nur 60 Mitglieder anwe-send; diese faßten unter dem Verwände: „es sei der Willeder Alliirten«, jenen Beschluß, und zwangen so die media-tionSmäßige Regierung zur Abdankung.)
Räch dem Sturze Napoleons erklärten die alliirten Mächteim Pariser-Frieden vom 30. Mai 1814, daß die Schweiz fortfahren werde, unabhängig sich selbst zu regieren, unddurch den Wiencr-Congrcß vom 20. März 1815, gewährtendieselben der Schweiz ewige Neutralität und Unabhängigkeit,unter dem Beding:
».) daß der unverletzte Bestand der 19 Cantone alsGrundlage des schweizerischen Bundes-Systems anerkanntwerde;