„ Wohin nach und nach haben die Hrn. Aebtc zu St.Urban mithin ihne verwilliget Hofstätten von der Allmentihren Tagwnern zu zeigen und ziemliche Zinslein darab zunehmen, zu Nutzung der Gemeind daselbst zu Roggwyl."
Laut einem (1814 erneuerten) Urbar betragen die d:rGemeinde Roggwvl zugehörigen Bodenzinspfenninge ab, »inder Allment eingeschlagenen Hausplätzen, Gärten, Hofstätten,Matten (meist in der Hintern Allment, auch Gurtenen Bruns-matten) u. a. eigenthümlichen Erdreich hinter Roggwyl,zusammen in 56 Posten an Geld Fr. '19 Rp. 3; von dcnBesitzern des RoggcnbühlS oder Ammanns Weid in Dinckel8 MäS.
(Auf die vor 1798 von der Allment verkauften Plätzewurde von der Gemeind ein Bodenzins geschlagen; seit 1802,wo indeß viele solcher Plätze verkauft worden, ist nirgenddie Rede von Vorbehalt der Bodenzinspflicht.)
Güter, welche ehedessen nach Aarwangen bodenzins-pflichtig und mit St. Urban abgetauschet worden, sind: dasWührli, die Wolfmatt, ein Straßacher, 2 Brunnmatten,das Schafmättcli oben, AmmannS M00S, WeibelS M00S,Schulmeisters Moos, die Weid.
4.) Ehrschatz.
Der Ehrschatz wird alS ein Zeichen der Einwilligungdes Gutsherrn in den geschehenen Wechsel deS Lchenbesitzcrsangesehen und wird bei Handänderungen durch Kauf, bezahlt.Erbfall heißt es alsdann, wenn er nach dem Absterben einesHausvaters von seinem hinterlassenen Gut, durch die Erbenbezahlt wird. Der Todfall war schon vor alten Zeiten eineBeschwerde des Lehenbesitzers, und wurde überhaupt als einZeichen der Leibeigenschaft angesehen. Nach dem Absterbendes Hausvaters, wenn das Lehen an die Erben fällt, nahmder Gutsherr das beste Stück Vieh, so er im Stalle gehabt,oder das schönste Kleid; von welcher Abgabe aber man sichdurch ein Stück Geld lösen konnte.
Bis 1661 zahlte Roggwyl dcn Ehrschatz nur bei Hand-änderungen durch Käufe, jeweilcn 2/z °/<>; nun aber wurde