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allem aus, aus dem Abnutz desselben zu bestreiken, da danndas Mangelnde durch Teilen von sämmtlichen, sowohl vonden bisher suhrpflichtigen, als von denen, welche bisher vonder AmtSfuhrpflicht der VII Gerichte befreit waren, zu er-setzen sein wird.
ä,». 1824 —wurde eine neue Eintheilung der bisher unterdem Namen der VII Gerichte bestandenen Eintheilung derAmtSfuhrpflicht, worüber einige Gemeinden stch beschwert,vorgenommen, und vom i. Jenner 1825 hinweg, folgendeeingeführt:
Zu
1000 zahlt
Fr.
45.
- -
7 )
55.
—
- —
Langenthal . .
))
175.
—
- -
Lotzwyl . . .
120.
—
- -
MadiSwyl . .
))
120.
—
- -
Melchnau . .
r)
145.
—
- -
Roggwyl . . .
n
100.
—
— -
Rohrbach . .
»
100.
—
- -
Thunstmen . .
->
90.
—
- —
Wynau . . .
7 )
50.
Fr. 1000.
-4°. 1826 —wurde ein Loskauf der Fuhrpflicht der VIIGerichte projektirt. Die LoSkaufsumme wurde nach dem25 fachen Mehrwerth der im Durchschnitt seit 1794— 1799,und von 1816 — 1826 jährlich gehabten Ausgaben, in Betragvon Fr. 60 bestimmt, und Fr. isoo angenommen.
Von 1804 — 1812 hatte jedes Gericht nebst denen inKatura geleisteten Führungen an Beischüssen in Geld Krön.200, also jährlich Krön. 30 geliefert.
6.) AmtSfuhrpflicht.
Somit wurde durch Loskauf die Fuhrpflicht der VttGerichte aufgehoben und eine AmtSfuhrpflicht nach Mitgäbedes Spruchs von 1812 eingeführt.