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undenklichen Zeiten in Besitz und Nutzung des Erlenmoos gewesen; ist ihr dasselbe neuerdings zugesprochen und dieRoggwyler um 20 Gl. Kosten verfällt worden.
1734, den 17. Mai. Rudolf Plüß von Melchnau ,Hinterlaß zu WalliSwyl, begehrte von den Roggwylern fürseinen Hausgebrauch zu Walliöwyl und zu Erhaltung und Ver-besserung seiner allda habenden Lehengiitern, gleich übrigenBesitzern zu WalliSwyl, wie von Altem her, daS benölhigteHol; aus den Wäldern, wofür die Roggwyler durch denCommandant und Obervogt Bondeli zu Aarburg verfälltworden. (Die Roggwyler hatten den Rekurs genommen,denselben aber fallen lassen und die Kösten bezahlt.)
1738, den 3. u. 9. Oct. und 29. Nov. Hß. und JakobSchärer und Hanö Plüß in der Glashütten verlangen, daßdie von Roggwyl und WalliSwyl ebenfalls ihnen zu Erhal-tung und Einfristung ihrer Lehengüter, die sie in WalliS-wyl besitzen und nach St. Urban lehenpflichtig sind, ausihren gemeinschaftlichen Wäldern das benöthigte Holz ver-abfolgen lassen sollen/ wofür die Roggwyler vor dem Unter-gericht zu Aarburg so wie nachher durch den Com. und Ob.-Vogt daselbst verfällt worden, welchen Handel aber die Rogg-wyler vor der hohen Appellat. Kammer gewonnen haben.
^0. 1745, den 11. Jenner. Daß die Gemeind Rikenalle habende Hürd und Häg und zwar durchaus gleich ohneeinige Oeffnung laut Vergleichsbrief zwischen den Gemein-den Roggwyl und Riken vom 1. Sept. 1699 in den Standzu stellen schuldig sein; auch daS einte Ester laut Briefsbeschlossen halten, daö sich auf dieser Allment befindliche undnach Riken zugehörige HauS aber, weil selbiges schon vor11 oder 12 Jahren dahin gebauet worden, allda stehen blei-ben; hingegen dann inkünftig und zu keinen Zeiten mehreiniges HauS daselbst aufgerichtet, und diejenigen so wideroft erwähnten Vertrag handeln thäte, ohne Schonen mitder Herrschaftbuß beleget werden.
-v». 1753, den 12. Hör. Wenn hochobrigkeitliche Führun-gen angeleget werden und die Kehri an einem ist und den Zugauf die Weid jagt, soll er nach Proportion, wenn er dannznmalcn schon keinen Zug hatte, eineweg angeleget werden.
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