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Für diesen Bund nun wurde von Abgeordneten der Bauhütten,welche sich „kapitelsweise" (auch dieser Ausdruck stammt vom Kloster-leben her) in Speier, Straßburg und Regensburg versammelten, imJahre 1459 eins gemeinsame Handwerks-Verfassung unter dem Titel:„Ordnung und Vereinigung gemeiner Bruderschaft des Steinwerks undder Steinmetzen", ausgearbeitet, und, als sich im Bruderkreise darob„Irrungen" ergeben hatten, auf neuen Versammlungen in Basel 1497und in Straßburg 1498 revidirt und von Kaiser Maximilian I. im letz-tem Jahre bestätigt. Man nannte dieses Werk im Schooße der Ver-einigung: das Bruderbuch. Aus dieser und anderen gleichzeitigenUrkunden der Steinmetzen-Brüderschaft geht, bezüglich ihrer Organisation(die technischen Vorschriften übergehen wir) Folgendes hervor. DieBruder unterschieden sich in Meister, Parlirer und Gesellen, wozu noch,nicht als Bundesbrüder, wol aber als Angehörige, die Diener (Lehr-linge) kamen. — An der Spitze jeder Bauhütte stand ein freigewählterWerk- oder Baumeister. Die Werkmeister der drei Bauhütten zu Straß-burg, Köln und Wien waren die obersten Richter des Bundes, unterdenen wieder der Werkmeister von Straßburg (der Haupthütte) denVorrang hatte. Zum Gerichtskreise von Straßburg gehörte das linkeRheinufer abwärts bis zur Mosel und auf dem rechten Schwaben,Franken, Hessen, Thüringen und Sachsen, zu dem von Köln das Landjenseits der Mosel, zu dem von Wien Oesterreich, Ungarn und Italien.Abgesondert unter einem eigenen Meister war die Schweiz, nämlichunter dem von Bern, an dessen Stelle später der von Zürich trat.Die Bauleute Norddeutschlands rechts vom Rhein (Thüringens, Sach-sens u. s. w.) waren aber nur dem Namen nach Glieder des Bundes.In Wirklichkeit ordneten sie sich keiner dieser Bauhütten unter, sondernbeschlossen 1462 in Tvrgau eine eigene „Ordnung". In diesen Ord-nungen finden wir manche rührende Züge wackerer Gesinnung der Bau-leute. So war ihnen z. B. verboten, verstorbene Meister und ihreWerke zu schmähen, ebenso ihre Kunst Andere um Gelt zu lehren, —sie mußten es gegenseitig aus Freundschaft thun; — ein Meister alleindurfte einen Gesellen nicht vom Handwerk Wegweisen, er mußte hierinnicht nur zwei andere Meister beraten und mit ihnen einstimmig sein,sondern auch die Mehrheit der Gesellen mußte ihre Einwilligung er-theilen; Streitigkeiten der Meister unter sich durften nur von Schied-richtern aus dem Bunde selbst geschlichtet werden.
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