217Von der Diener Ampt vnd befehlich.Vnd da nun hinfuro einiger Kuxkraͤntzeler auff vnsern Bergkwercken odersonsten jemandts(dessen Wir mächtig seyn mögen) Ehrliche Leute, mit öffentlichenLügen der Kuxe/ Zechen vnd Bergkwercke halben/ vnnd ihre Theil oder wol gewon-nen Gut vnd Gelt hindergehen, auffsetzen vnd betriegen würde, so wollen Wir andemselben seine Büberey vnd betriegliche handelung, auff der beleidigten, besugte,beweißliche klage vnd ansuchen, nach verdienst, vnd mit solchem ernste straffen, daser es fuͤhlen vnd sich ein ander daran zu spiegeln haben sol.Der 18 Articul.Ie sich die Eltesten vnd Jüngsten derKnapschafft halten sollen.Vff das alle Murmelung/ Empörung vnd böse Thaten, so viel müglichverbleiben, oder ja desto ehe erfahren möchte werden, so sollen die Eltesten der Knap-schafft, die auff der Bergkbeampten nachlassung, zu solchem Ampt erwehlet/ zu je-derzeit/ neben andern ihrem befehlich gute auffachtung haben/ ob sie irgendt oberzehl-te oder ander böse Thaten, oder vnbillich vornehmen möchten eräugen, vnsermBergkhauptman vnsäumblich dasselbe anzeigen, vnd nach ihrem höchsten vermögenzuvorkommen/ Deßgleichen sollen sich die zugeordneten Jüngsten der Knapschafft/vnd sonsten alle ander Gesessene vnd Vngesessene auch verhalten, bey vermeidungernster vnd schwerer straffe.Es sollen vnd muͤgen auch hinfuro, wann sich verenderung der Eltesten derKnapschafft, aus beweglichen Vrsachen zuträgt, die Knapschafft mit vorwissen vndbewilligung vnsers Bergkhauptmans, einer oder mehr, so vorgenommen vnd zuver-endern seyn, durch sie aus ihnen erkiesi vnd ernandt, vnserm Bergkhauptman vorge-stellet/ vnd so derselbe sie für nutz vnd tüglich erkennet/ darzu bestetigen/ vnnd nach ge-legenheit der notturfft/ andere darzu von vnsernt wegen/ durch sie verordnet werden.xDEr Eltesten der Knapschafft Eydt.DCh N. N. schwer einen Eydt auff GOtt vnd sein Wort, dem Durchlauch-tigen etc. meinem gnädigen Fürsten vnd Herren, vnd S. F. Gn. Erben, getrew vndgewertig zu seyn. Vnd demnach ich gemeiner Knapschafft zu einem Eltesten, zu ver-waltung ihres einnehmens vnd außgebens erwehlet, vnnd durch S. F. Gn. Bergk-hauptman darzu bestetigt bin/ das ich mich in solchem Ampt trewlich vnd vleissig ver-halten wil/ Wo ich auch in erfahrung komme vnd vermercke/ das J. F. Gn. oderderselben Bergkbeampten vnnd gantzer Gemeinde, schaden vnd nachtheil zustehen,oder sich vnter der gemeinen Bursse ein Auffstandt/ Empörung oder Auffwiegelungerregen wolte, solches obgedachtem Bergkhauptman oder Bergkmeister von stundenan vnd vnseumblich anzusagen, vnd selbst nach meinem besten vermögen vorzukom-men/ so weit mir Leib vnd Leben wendet, trewlich vnd vngefehrlich/ als mir Gott hel-ffe vnd sein H. Wort.Er Jüngsten Eydt.Ch N. N. schwere meinem G. F. vnd Herren/ und S. J. G. Erben getrewvnd gewertig zu seyn, Vnnd nach dem ich gemeiner Knapschafft, zu verwaltungihres einehmens vnnd außgebens, neben den Eltesten erwehlet bin/ vnmd solches vonder Obrigkeit ist nachgegeben, das ich mich demselben Ampt in allen dem/ das mirdarinnen zu Handeln gebüret, vleissig, trewlich vnnd vngefehrlich verhalten wil/ woich auch in erfahrung komme/ das etwas Ihrer Fürstl. Gn./ deren Bergkbeamp-ten vnd gantzer Gemeinde/ zu Schaden reichte/ oder sich vnter der gemeine Burffeeine Auffwiegelung oder Auffstandt erregen wolte, das wil ich J. F. Gn. Bergk-hauptmanEe
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Buch
Bericht vom Bergkwerck, wie man dieselben bawen und in guten Wolstandt bringen soll, sampt allen darzu gehörigen Arbeiten, Ordnung und rechtlichen Process / beschrieben durch G. E. Löhneyss
Entstehung
Seite
217
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